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Gefahr im Verzug (Öffentliches Recht)

Art. 13 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn aufgrund konkreter Tatsachen des Einzelfalls die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, weil der mit der Verzögerung verbundene Zeitverlust die Erreichung des Maßnahmezwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde; sie ist eng auszulegen. Die Behörde muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, rechtzeitig eine richterliche Entscheidung zu erlangen; ein Versuch ist nur entbehrlich, wenn bereits dieser den Erfolg der Maßnahme gefährden würde.

Merksatz

Maßgeblich ist das Risiko des Zeitverlusts, nicht allein die Schwere der Lage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Staatsanwältin erfährt erstmals aus übereinstimmenden Aussagen mehrerer Beteiligter, dass Paul in seiner Wohnung handschriftliche Aufzeichnungen über seine Bestechungszahlungen versteckt hat. 1Eine Beteiligte zeigt ihr eine gerade eingegangene Nachricht Pauls, in der er ankündigt, diese Aufzeichnungen in den nächsten fünf Minuten zu vernichten. 2Die Staatsanwältin möchte die Wohnung nach den Aufzeichnungen absuchen lassen und versucht sofort alle vom Gericht genannten Kontaktwege. Sie erfährt dabei, dass frühestens in zwanzig Minuten ein Richter über ihr Anliegen entscheiden kann.

Trifft „Gefahr im Verzug (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Gefahr im Verzug (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Gefährdung des Maßnahmeerfolgs durch Zeitverlust
    Die konkret angekündigte Vernichtung droht vor der frühestens nach zwanzig Minuten möglichen richterlichen Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschöpfung zumutbarer Möglichkeiten einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung
    Die Staatsanwältin nutzt unverzüglich sämtliche erreichbaren Möglichkeiten, eine richterliche Entscheidung einzuholen.
    erfüllt
BFall B

Eine Staatsanwältin erfährt erstmals aus übereinstimmenden Aussagen mehrerer Beteiligter, dass Paul in seiner Wohnung handschriftliche Aufzeichnungen über seine Bestechungszahlungen versteckt hat. Paul sitzt bereits im Gefängnis; niemand sonst hat Zugang zu seiner verschlossenen Wohnung. 2Die Staatsanwältin möchte die Wohnung nach den Aufzeichnungen absuchen lassen und versucht sofort alle vom Gericht genannten Kontaktwege. Sie erfährt dabei, dass frühestens in zwanzig Minuten ein Richter über ihr Anliegen entscheiden kann.

Trifft „Gefahr im Verzug (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Gefahr im Verzug (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkrete Gefährdung des Maßnahmeerfolgs durch Zeitverlust

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Gefährdung des Maßnahmeerfolgs durch Zeitverlust
    Das Warten auf die richterliche Entscheidung gefährdet die Sicherung der Aufzeichnungen nicht, weil niemand auf sie zugreifen kann.
    fehlt
  2. 2
    Ausschöpfung zumutbarer Möglichkeiten einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung
    Die Staatsanwältin nutzt unverzüglich sämtliche erreichbaren Möglichkeiten, eine richterliche Entscheidung einzuholen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Eilbedürftigkeit wird geschlossen, dass jedes staatliche Organ die Durchsuchung anordnen darf.

RichtigAuch im Eilfall darf nur ein gesetzlich zur Anordnung befugtes Organ handeln.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin möglicher Zeitverlust wird angenommen, ohne überhaupt zumutbare Kontaktversuche beim Gericht zu unternehmen.

RichtigZumutbare Versuche, rechtzeitig eine richterliche Entscheidung zu erlangen, sind erforderlich; sie entfallen nur, wenn bereits der Versuch den Maßnahmeerfolg gefährden würde.

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