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Gebundener Anspruch

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein gebundener Anspruch liegt vor, wenn eine Rechtsnorm dem Bürger ein subjektives Recht gewährt und der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben ist, sodass der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf die begehrte Leistung oder Entscheidung hat.

Merksatz

Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bleibt der Behörde bei gebundener Rechtsfolge keine Wahl.

Gebundener Anspruch oder Ermessensanspruch?Verglichen werden erfüllte Anspruchsvoraussetzungen. Beim Ermessensanspruch ist der Sonderfall einer Ermessensreduzierung auf null ausgeklammert.
Gebundener Anspruch
Ermessensanspruch
Behördlicher Spielraum
Kein Ermessen bei der Rechtsfolge.
Auswahl innerhalb gesetzlicher Grenzen.
Anspruchsinhalt
Begehrte Leistung oder Entscheidung.
Fehlerfreie Ermessensausübung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist 18 Jahre alt, wohnt in Köln und hat bei einer Fahrschule die vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen. Sie hat die theoretische und die praktische Prüfung bestanden, einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und ist gesundheitlich und charakterlich zum Fahren geeignet. Eine Fahrerlaubnis eines anderen Staates besitzt sie nicht. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für Autos.

Trifft „Gebundener Anspruch“ hier zu?

„Gebundener Anspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Norm vermittelt ein subjektives Recht
    § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG dient dem Interesse der Bewerberin an der Erteilung der Fahrerlaubnis und gewährt ihr ein subjektives Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt
    Wohnsitz, Mindestalter, Ausbildung, bestandene Prüfungen, Erste-Hilfe-Kurs und Eignung liegen vor.
    erfüllt
  3. 3
    Kein behördliches Ermessen
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis bei erfüllten Voraussetzungen zu erteilen; ein Ermessen besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

Mara ist 18 Jahre alt, wohnt in Köln und hat bei einer Fahrschule die vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen. Sie hat die theoretische Prüfung bestanden, ist in der praktischen Prüfung aber durchgefallen; einen Erste-Hilfe-Kurs hat sie absolviert, und sie ist gesundheitlich und charakterlich zum Fahren geeignet. Eine Fahrerlaubnis eines anderen Staates besitzt sie nicht. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für Autos.

Trifft „Gebundener Anspruch“ hier zu?

„Gebundener Anspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Norm vermittelt ein subjektives Recht
    § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG dient dem Interesse der Bewerberin an der Erteilung der Fahrerlaubnis und gewährt ihr ein subjektives Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt
    Ohne bestandene praktische Prüfung fehlt der Befähigungsnachweis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG.
    fehlt
  3. 3
    Kein behördliches Ermessen
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis bei erfüllten Voraussetzungen zu erteilen; ein Ermessen besteht nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der zwingenden Bindung einer Behörde wird ohne Weiteres ein einklagbarer Anspruch jedes Betroffenen abgeleitet.

RichtigZusätzlich muss die betreffende Norm gerade dem Bürger ein subjektives Recht vermitteln.

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