Definitionen
Gebundener Anspruch
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtEin gebundener Anspruch liegt vor, wenn eine Rechtsnorm dem Bürger ein subjektives Recht gewährt und der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben ist, sodass der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf die begehrte Leistung oder Entscheidung hat.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bleibt der Behörde bei gebundener Rechtsfolge keine Wahl.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara ist 18 Jahre alt, wohnt in Köln und hat bei einer Fahrschule die vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen. Sie hat die theoretische und die praktische Prüfung bestanden, einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und ist gesundheitlich und charakterlich zum Fahren geeignet. Eine Fahrerlaubnis eines anderen Staates besitzt sie nicht. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für Autos.
Trifft „Gebundener Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNorm vermittelt ein subjektives Recht§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVG dient dem Interesse der Bewerberin an der Erteilung der Fahrerlaubnis und gewährt ihr ein subjektives Recht.
- 2erfülltTatbestandliche Voraussetzungen erfülltWohnsitz, Mindestalter, Ausbildung, bestandene Prüfungen, Erste-Hilfe-Kurs und Eignung liegen vor.
- 3erfülltKein behördliches ErmessenNach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis bei erfüllten Voraussetzungen zu erteilen; ein Ermessen besteht nicht.
Mara ist 18 Jahre alt, wohnt in Köln und hat bei einer Fahrschule die vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen. Sie hat die theoretische Prüfung bestanden, ist in der praktischen Prüfung aber durchgefallen; einen Erste-Hilfe-Kurs hat sie absolviert, und sie ist gesundheitlich und charakterlich zum Fahren geeignet. Eine Fahrerlaubnis eines anderen Staates besitzt sie nicht. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für Autos.
Trifft „Gebundener Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNorm vermittelt ein subjektives Recht§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVG dient dem Interesse der Bewerberin an der Erteilung der Fahrerlaubnis und gewährt ihr ein subjektives Recht.
- 2fehltTatbestandliche Voraussetzungen erfülltOhne bestandene praktische Prüfung fehlt der Befähigungsnachweis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG.
- 3erfülltKein behördliches ErmessenNach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis bei erfüllten Voraussetzungen zu erteilen; ein Ermessen besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerAus der zwingenden Bindung einer Behörde wird ohne Weiteres ein einklagbarer Anspruch jedes Betroffenen abgeleitet.
RichtigZusätzlich muss die betreffende Norm gerade dem Bürger ein subjektives Recht vermitteln.