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Gefahrgeneigtheit der Arbeit

§ 619a BGB · Zivilrecht

Gefahrgeneigtheit der Arbeit liegt vor, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach trotz aller zumutbaren Sorgfalt des Arbeitnehmers die naheliegende Gefahr von Schäden begründet, weil sie typischerweise mit einem erhöhten Fehlerrisiko verbunden ist, das auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer unterlaufen kann. Sie ist keine Voraussetzung für eine Haftungsmilderung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, sondern ein Abwägungsfaktor bei der Haftungsverteilung.

Merksatz

Maßgeblich ist das typische Risiko der Tätigkeit, nicht allein ein Fehler im Einzelfall.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein angestellter Kranführer versetzt schwere Bauteile zwischen eng stehenden Maschinen. 2Bei den vielen gleichzeitig nötigen Steuerbewegungen unterlaufen selbst sorgfältigen und geübten Kräften immer wieder kleine Bedienfehler. 1Schon ein kleiner Bedienfehler führt leicht dazu, dass ein Bauteil gegen eine Maschine stößt und sie beschädigt.

Trifft „Gefahrgeneigtheit der Arbeit“ hier zu?

„Gefahrgeneigtheit der Arbeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Naheliegende Gefahr von Schäden
    Die Arbeit mit schweren Bauteilen auf engem Raum bringt eine naheliegende Beschädigungsgefahr mit sich.
    erfüllt
  2. 2
    Typisch erhöhtes Fehlerrisiko auch bei Sorgfalt
    Die komplexe Steuerung ist auch für sorgfältige und erfahrene Beschäftigte besonders fehleranfällig.
    erfüllt
BFall B

Ein angestellter Kranführer übt auf Anweisung seines Arbeitgebers komplexe Steuerbewegungen an einem Computersimulator. 2Bei den vielen gleichzeitig nötigen Steuerbewegungen unterlaufen selbst sorgfältigen und geübten Kräften immer wieder kleine Bedienfehler. Der Simulator ist von echten Maschinen getrennt und stellt Bedienfehler nur als farbige Hinweise auf dem Bildschirm dar. Die Übung läuft nach solchen Hinweisen unverändert weiter; zusätzliche Kosten oder Verzögerungen entstehen dadurch nicht.

Trifft „Gefahrgeneigtheit der Arbeit“ hier zu?

„Gefahrgeneigtheit der Arbeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Naheliegende Gefahr von Schäden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Naheliegende Gefahr von Schäden
    Die Bedienfehler bleiben auf die folgenlose Simulation beschränkt und begründen keine naheliegende Schadensgefahr.
    fehlt
  2. 2
    Typisch erhöhtes Fehlerrisiko auch bei Sorgfalt
    Die komplexen Bedienvorgänge bleiben auch im Simulator für sorgfältige Beschäftigte besonders fehleranfällig.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Haftungsmilderung wird allein deshalb abgelehnt, weil die Arbeit nicht gefahrgeneigt ist.

RichtigDie fehlende Gefahrgeneigtheit schließt den innerbetrieblichen Schadensausgleich nicht aus; sie betrifft die Abwägung bei der Haftungsverteilung.

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