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Gebrauchsanmaßung (furtum usus)

§ 248b StGB · Strafrecht

Die Gebrauchsanmaßung (furtum usus) ist die eigenmächtige, nur vorübergehende Benutzung einer fremden Sache, ohne dass der Benutzer eine dauerhafte Entziehung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts auch nur billigend in Kauf nimmt. Mangels Zueignungsabsicht liegt hinsichtlich der benutzten Sache kein Diebstahl nach § 242 StGB vor. Eine Strafbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Vorschriften ergeben, etwa aus § 248b StGB für den unbefugten Fahrzeuggebrauch oder aus § 290 StGB für den unbefugten Gebrauch von Pfandsachen.

Merksatz

Die Rückgabeabsicht allein genügt nicht, wenn ein dauerhafter Sachwertentzug zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Gebrauchsanmaßung oder Diebstahl?Entscheidend ist der Vorsatz zum dauerhaften Entzug von Sache oder Sachwert. Eine nur kurze Nutzung entscheidet nicht allein.
Gebrauchsanmaßung
Diebstahl
Dauerhafte Enteignung
Weder beabsichtigt noch billigend in Kauf genommen.
Mindestens billigend in Kauf genommen.
Strafbarkeit
Kein Diebstahl; besondere Gebrauchsdelikte bleiben möglich.
Nach § 242 StGB, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea fährt mit dem Fahrrad ihres Nachbarn zum Bäcker, obwohl er ihr jede Fahrt damit ausdrücklich verboten hat. Schon vor dem Losfahren will sie es zehn Minuten später unbeschädigt an denselben Platz zurückstellen und macht das anschließend auch.

Trifft „Gebrauchsanmaßung (furtum usus)“ hier zu?

„Gebrauchsanmaßung (furtum usus)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Benutzung einer fremden Sache
    Lea benutzt ein Fahrrad, das ihrem Nachbarn gehört.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenmächtigkeit
    Die Fahrt widerspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Nachbarn.
    erfüllt
  3. 3
    Nur vorübergehende Benutzung
    Lea plant lediglich eine kurze Fahrt mit anschließender Rückgabe.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Vorsatz dauerhafter Enteignung
    Lea will dem Nachbarn weder das Fahrrad noch dessen verkörperten Sachwert dauerhaft entziehen.
    erfüllt
BFall B

Lea fährt mit dem Fahrrad ihres Nachbarn zum Bäcker, nachdem er ihr diese Fahrt ausdrücklich erlaubt hat. Schon vor dem Losfahren will sie es zehn Minuten später unbeschädigt an denselben Platz zurückstellen und macht das anschließend auch.

Trifft „Gebrauchsanmaßung (furtum usus)“ hier zu?

„Gebrauchsanmaßung (furtum usus)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenmächtigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Benutzung einer fremden Sache
    Lea benutzt ein Fahrrad, das ihrem Nachbarn gehört.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenmächtigkeit
    Der Nachbar hat die konkrete Fahrt ausdrücklich erlaubt.
    fehlt
  3. 3
    Nur vorübergehende Benutzung
    Lea plant lediglich eine kurze Fahrt mit anschließender Rückgabe.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Vorsatz dauerhafter Enteignung
    Lea will dem Nachbarn weder das Fahrrad noch dessen verkörperten Sachwert dauerhaft entziehen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der geplanten Rückgabe wird stets auf fehlende Zueignungsabsicht geschlossen.

RichtigAuch bei geplanter Rückgabe darf der Benutzer einen dauerhaften Entzug des verkörperten Sachwerts nicht billigend in Kauf nehmen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie eigenmächtige Benutzung beliebiger fremder Sachen wird nach § 248b StGB bestraft.

Richtig§ 248b StGB betrifft nur Kraftfahrzeuge und Fahrräder, nicht beliebige Sachen.

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