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Friedlichkeitsgebot

Art. 8 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Friedlichkeitsgebot besagt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur für friedliche und unbewaffnete Versammlungen gilt; unfriedlich ist eine Versammlung, wenn sie insgesamt einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder anstrebt. Gewalttätigkeiten setzen Handlungen von einiger Gefährlichkeit voraus, etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen; bloße Behinderungen Dritter genügen nicht. Gewalttätigkeiten oder Gewaltaufrufe Einzelner entziehen den übrigen friedlichen Teilnehmern nicht den Schutz, solange dieses Verhalten nicht die gesamte Versammlung prägt.

Merksatz

Einzelne Gewalttäter machen eine ansonsten friedliche Versammlung nicht insgesamt unfriedlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf einem Marktplatz protestieren 200 Menschen mit Papierplakaten gegen die Schließung ihrer Bibliothek. 1Zwei Teilnehmer schlagen plötzlich einen Passanten, werden aber sofort von den anderen zurückgehalten und von der Polizei weggeführt. Die übrigen setzen ihren stillen Protest fort und haben die Angriffe weder unterstützt noch gebilligt. 2Niemand hat Waffen oder andere Gegenstände dabei, die zum Verletzen von Menschen bestimmt sind.

Trifft „Friedlichkeitsgebot“ hier zu?

„Friedlichkeitsgebot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Friedlicher Gesamtcharakter
    Die Übergriffe bleiben vereinzelt und prägen die Versammlung insgesamt nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Waffenlosigkeit
    Es werden weder Waffen noch als Waffen bestimmte Gegenstände mitgeführt.
    erfüllt
BFall B

Bei einem Protest gegen die Schließung ihrer Bibliothek greifen alle 40 Teilnehmer gemeinsam mehrere Gegendemonstranten mit Faustschlägen an. 2Niemand hat Waffen oder andere Gegenstände dabei, die zum Verletzen von Menschen bestimmt sind.

Trifft „Friedlichkeitsgebot“ hier zu?

„Friedlichkeitsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Friedlicher Gesamtcharakter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Friedlicher Gesamtcharakter
    Die gemeinsamen Angriffe aller Teilnehmer geben der gesamten Versammlung einen gewalttätigen Verlauf.
    fehlt
  2. 2
    Waffenlosigkeit
    Die Teilnehmer greifen ausschließlich mit bloßen Händen und ohne mitgeführte Waffen an.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Versammlung schon deshalb als unfriedlich einzuordnen, weil sie Dritte am Weitergehen hindert.

RichtigBloße Behinderungen Dritter reichen nicht aus; Gewalttätigkeiten erfordern Handlungen von einiger Gefährlichkeit.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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