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Flächennutzungsplan

§ 5 BauGB · Öffentliches Recht

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan, in dem grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt wird. Er entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger, bindet jedoch die Gemeinde intern und bildet die Grundlage für die Aufstellung verbindlicher Bebauungspläne. Eine Ausnahme von der fehlenden unmittelbaren Außenwirkung bilden Darstellungen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Merksatz

Die Darstellung als Baufläche allein verschafft dem Eigentümer noch kein Baurecht.

Was trennt die beiden Bauleitpläne?Die Gegenüberstellung zeigt die Regelfälle; Darstellungen mit Ausschlusswirkung können ausnahmsweise unmittelbar nach außen wirken.
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
Planungsstufe
Bereitet die verbindliche Bauleitplanung vor.
Enthält verbindliche städtebauliche Festsetzungen.
Bürgerbindung
Grundsätzlich keine unmittelbare Bindung.
Unmittelbare Bindung durch Satzung.
Gebietsbezug
Grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet.
Festgelegter Geltungsbereich, häufig nur ein Teilgebiet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschließt eine Gemeinde eine Karte für ihr gesamtes Gebiet; die zuständige Behörde genehmigt sie, und die Gemeinde macht die Genehmigung ortsüblich bekannt. Wegen des erwarteten Bevölkerungswachstums und zusätzlicher Arbeitsplätze zeigt die Karte großräumig, wo künftig Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen und Grünflächen liegen sollen. Sie dient der Gemeinde als verbindliche Grundlage für spätere örtliche Pläne, enthält aber keine unmittelbar geltenden Bauvorgaben für Grundstückseigentümer.

Trifft „Flächennutzungsplan“ hier zu?

„Flächennutzungsplan“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorbereitende Funktion
    Die Karte steuert die spätere verbindliche Planung, ohne selbst unmittelbar Bauvorgaben für Eigentümer zu schaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich gemeindeweiter Planungsraum
    Die Planung umfasst das gesamte Gemeindegebiet.
    erfüllt
  3. 3
    Künftige Bodennutzung nach absehbarem Gemeindebedarf
    Die geplante Flächenverteilung orientiert sich am erwarteten Bedarf an Wohnraum, Arbeitsstätten und Grünflächen.
    erfüllt
  4. 4
    Darstellung in Grundzügen
    Die Karte zeigt die grundlegende Flächenverteilung statt Einzelheiten der Bebauung.
    erfüllt
BFall B

Eine kleine Gemeinde beschließt nach dem vorgeschriebenen Verfahren 2eine Karte für ihr gesamtes Gebiet als Satzung und macht sie ordnungsgemäß bekannt. 3Wegen des erwarteten Zuzugs und neuer Betriebe weist sie großräumig Wohngebiete, Gewerbegebiete und Grünflächen für die künftige Nutzung aus. 4Die Karte enthält nur diese Gebietseinteilung und keine Vorgaben zu Gebäudehöhen oder Geschosszahlen. Ihre Vorgaben gelten unmittelbar bei der Entscheidung über Bauanträge.

Trifft „Flächennutzungsplan“ hier zu?

„Flächennutzungsplan“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorbereitende Funktion

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorbereitende Funktion
    Die Karte ist als Satzung unmittelbar verbindlich und damit ein einfacher Bebauungsplan statt einer vorbereitenden Planung.
    fehlt
  2. 2
    Grundsätzlich gemeindeweiter Planungsraum
    Auch diese Planung erfasst das gesamte Gemeindegebiet.
    erfüllt
  3. 3
    Künftige Bodennutzung nach absehbarem Gemeindebedarf
    Die künftige Flächennutzung richtet sich nach dem erwarteten Wohn- und Gewerbebedarf.
    erfüllt
  4. 4
    Darstellung in Grundzügen
    Inhaltlich bleibt die Karte bei der grundlegenden Verteilung der Nutzungsarten.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerVom Flächennutzungsplan werden bereits detaillierte Vorgaben für die Bebauung einzelner Grundstücke verlangt.

RichtigEr muss die grundlegende Verteilung der Bodennutzungen zeigen, aber noch keine detaillierten Vorgaben für einzelne Bauvorhaben enthalten.

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