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Erkennbar entgegenstehender Wille

§ 123 Abs. 1 StGB; § 177 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Ein erkennbar entgegenstehender Wille liegt vor, wenn der Berechtigte seinen Willen, eine Handlung nicht zu dulden, durch nach außen tretende Umstände so zum Ausdruck gebracht hat, dass ein objektiver Dritter in der Lage des Täters diesen Willen wahrnehmen konnte, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.

Merksatz

Entscheidend ist die objektive Wahrnehmbarkeit des Gegenwillens, nicht dessen tatsächliche Wahrnehmung durch den Täter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Inhaberin einer geöffneten Buchhandlung will keine Hunde im Laden haben. 2Deshalb hat sie am Eingang gut sichtbar ein Schild mit der Aufschrift „Bitte keine Hunde mitbringen“ angebracht. 3Lea geht mit ihrem Hund unmittelbar an dem Schild vorbei in den Laden; der Eingang ist hell beleuchtet und das Schild frei sichtbar.

Trifft „Erkennbar entgegenstehender Wille“ hier zu?

„Erkennbar entgegenstehender Wille“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wille des Berechtigten, die Handlung nicht zu dulden
    Die Inhaberin möchte das Betreten ihres Ladens mit einem Hund nicht gestatten.
    erfüllt
  2. 2
    Äußerer Ausdruck dieses Willens
    Das Schild bringt die Ablehnung nach außen zum Ausdruck.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrnehmbarkeit für einen objektiven Dritten in der Lage des Täters
    Ein objektiver Dritter an Leas Stelle könnte das Schild und die darauf erklärte Beschränkung wahrnehmen.
    erfüllt
BFall B

1Die Inhaberin einer geöffneten Buchhandlung will keine Hunde im Laden haben. 2Sie hat vor Ladenöffnung ausschließlich ihrer Mitarbeiterin erklärt, dass Kunden den Laden nicht mit Hunden betreten dürfen. Dieses Gespräch war für Kunden nicht zu hören, und im gesamten Kundenbereich gibt es keinerlei Hinweise auf diese Regel. Lea betritt den Laden mit ihrem Hund, ohne dass jemand sie auf die Regel hinweist.

Trifft „Erkennbar entgegenstehender Wille“ hier zu?

„Erkennbar entgegenstehender Wille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahrnehmbarkeit für einen objektiven Dritten in der Lage des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wille des Berechtigten, die Handlung nicht zu dulden
    Die Inhaberin lehnt das Betreten ihres Ladens mit einem Hund ab.
    erfüllt
  2. 2
    Äußerer Ausdruck dieses Willens
    Die Erklärung gegenüber der Mitarbeiterin tritt nach außen und bleibt nicht bloß ein innerer Gedanke.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrnehmbarkeit für einen objektiven Dritten in der Lage des Täters
    Ein objektiver Dritter an Leas Stelle könnte die nur intern mitgeteilte Beschränkung nicht erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin entgegenstehender Wille wird nur bei einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Ablehnung angenommen.

RichtigAuch das Verhalten des Berechtigten oder andere äußere Umstände können die Ablehnung erkennbar machen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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