Definitionen
Ein erkennbar entgegenstehender Wille liegt vor, wenn der Berechtigte seinen Willen, eine Handlung nicht zu dulden, durch nach außen tretende Umstände so zum Ausdruck gebracht hat, dass ein objektiver Dritter in der Lage des Täters diesen Willen wahrnehmen konnte, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.
Entscheidend ist die objektive Wahrnehmbarkeit des Gegenwillens, nicht dessen tatsächliche Wahrnehmung durch den Täter.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Inhaberin einer geöffneten Buchhandlung will keine Hunde im Laden haben. 2Deshalb hat sie am Eingang gut sichtbar ein Schild mit der Aufschrift „Bitte keine Hunde mitbringen“ angebracht. 3Lea geht mit ihrem Hund unmittelbar an dem Schild vorbei in den Laden; der Eingang ist hell beleuchtet und das Schild frei sichtbar.
Trifft „Erkennbar entgegenstehender Wille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWille des Berechtigten, die Handlung nicht zu duldenDie Inhaberin möchte das Betreten ihres Ladens mit einem Hund nicht gestatten.
- 2erfülltÄußerer Ausdruck dieses WillensDas Schild bringt die Ablehnung nach außen zum Ausdruck.
- 3erfülltWahrnehmbarkeit für einen objektiven Dritten in der Lage des TätersEin objektiver Dritter an Leas Stelle könnte das Schild und die darauf erklärte Beschränkung wahrnehmen.
1Die Inhaberin einer geöffneten Buchhandlung will keine Hunde im Laden haben. 2Sie hat vor Ladenöffnung ausschließlich ihrer Mitarbeiterin erklärt, dass Kunden den Laden nicht mit Hunden betreten dürfen. Dieses Gespräch war für Kunden nicht zu hören, und im gesamten Kundenbereich gibt es keinerlei Hinweise auf diese Regel. Lea betritt den Laden mit ihrem Hund, ohne dass jemand sie auf die Regel hinweist.
Trifft „Erkennbar entgegenstehender Wille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWille des Berechtigten, die Handlung nicht zu duldenDie Inhaberin lehnt das Betreten ihres Ladens mit einem Hund ab.
- 2erfülltÄußerer Ausdruck dieses WillensDie Erklärung gegenüber der Mitarbeiterin tritt nach außen und bleibt nicht bloß ein innerer Gedanke.
- 3fehltWahrnehmbarkeit für einen objektiven Dritten in der Lage des TätersEin objektiver Dritter an Leas Stelle könnte die nur intern mitgeteilte Beschränkung nicht erkennen.
Typische Fehler
FehlerEin entgegenstehender Wille wird nur bei einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Ablehnung angenommen.
RichtigAuch das Verhalten des Berechtigten oder andere äußere Umstände können die Ablehnung erkennbar machen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema