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Erblasserschulden

§ 1967 BGB · Zivilrecht

Erblasserschulden sind vererbliche Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden oder ihrem Rechtsgrund nach angelegt waren und den Erben mit dem Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten treffen. Der Erbe haftet hierfür gemäß § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt, kann die Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken.

Merksatz

Bei vererblichen Schulden zählt der rechtliche Ursprung zu Lebzeiten, nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit.

Erblasser- oder Erbfallschulden?Beide Gruppen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Unterschied liegt darin, wodurch die Schuld begründet wird.
Erblasserschulden
Erbfallschulden
Ursprung
Schulden aus Rechtsverhältnissen des Erblassers
Pflichten aufgrund der Erbenstellung
Zeitlicher Bezug
Zu Lebzeiten entstanden oder rechtlich angelegt
Durch den Erbfall veranlasst

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Klara leiht sich von ihrem Nachbarn 2.000 Euro und verspricht, sie innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. Zwei Monate später stirbt sie, ohne das Geld zurückgezahlt zu haben. Ihre Tochter ist Alleinerbin.

Trifft „Erblasserschulden“ hier zu?

„Erblasserschulden“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbindlichkeit
    Aus dem Darlehen besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Vererblichkeit
    Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens ist vererblich.
    erfüllt
  3. 3
    Entstehung oder rechtliche Anlage zu Lebzeiten
    Die Rückzahlungspflicht bestand bereits vor Klaras Tod.
    erfüllt
BFall B

Ein Strafgericht verurteilt Paul wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Das Urteil wird rechtskräftig. Paul stirbt, ohne die Geldstrafe bezahlt zu haben. Seine Tochter ist Alleinerbin.

Trifft „Erblasserschulden“ hier zu?

„Erblasserschulden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vererblichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbindlichkeit
    Die rechtskräftige Verurteilung begründet eine Zahlungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Vererblichkeit
    Eine strafrechtliche Geldstrafe ist persönlich und geht nicht auf die Erbin über.
    fehlt
  3. 3
    Entstehung oder rechtliche Anlage zu Lebzeiten
    Die Zahlungspflicht bestand bereits zu Pauls Lebzeiten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Erbe hafte für diese Schulden von vornherein nur mit dem geerbten Vermögen.

RichtigDer Erbe haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen; eine Beschränkung auf den Nachlass setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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