Definitionen
Erblasserschulden
§ 1967 BGB · ZivilrechtErblasserschulden sind vererbliche Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden oder ihrem Rechtsgrund nach angelegt waren und den Erben mit dem Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten treffen. Der Erbe haftet hierfür gemäß § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt, kann die Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken.
Bei vererblichen Schulden zählt der rechtliche Ursprung zu Lebzeiten, nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Klara leiht sich von ihrem Nachbarn 2.000 Euro und verspricht, sie innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. Zwei Monate später stirbt sie, ohne das Geld zurückgezahlt zu haben. Ihre Tochter ist Alleinerbin.
Trifft „Erblasserschulden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindlichkeitAus dem Darlehen besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.
- 2erfülltVererblichkeitDie Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens ist vererblich.
- 3erfülltEntstehung oder rechtliche Anlage zu LebzeitenDie Rückzahlungspflicht bestand bereits vor Klaras Tod.
Ein Strafgericht verurteilt Paul wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Das Urteil wird rechtskräftig. Paul stirbt, ohne die Geldstrafe bezahlt zu haben. Seine Tochter ist Alleinerbin.
Trifft „Erblasserschulden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindlichkeitDie rechtskräftige Verurteilung begründet eine Zahlungspflicht.
- 2fehltVererblichkeitEine strafrechtliche Geldstrafe ist persönlich und geht nicht auf die Erbin über.
- 3erfülltEntstehung oder rechtliche Anlage zu LebzeitenDie Zahlungspflicht bestand bereits zu Pauls Lebzeiten.
Typische Fehler
FehlerDer Erbe hafte für diese Schulden von vornherein nur mit dem geerbten Vermögen.
RichtigDer Erbe haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen; eine Beschränkung auf den Nachlass setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema