Definitionen
Erbfallschulden
§ 1967 Abs. 2 BGB · ZivilrechtErbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall selbst entstehen, insbesondere Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB), Vermächtnisschulden (§ 2174 BGB) sowie Auflagenverbindlichkeiten (§ 1940 BGB), und die den Erben als Nachlassverbindlichkeiten persönlich treffen.
Entscheidend ist die Entstehung durch den Erbfall, nicht das bloße Fortbestehen einer Schuld.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Tanja hat das Erbe ihres verstorbenen Vaters als einzige Erbin angenommen und ihre Haftung für Schulden aus dem Erbe nicht beschränkt. 1Für die ortsübliche Beerdigung ihres Vaters sind Kosten von 4.000 Euro angefallen.
Trifft „Erbfallschulden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntstehung erst durch den ErbfallDie Beerdigungskosten entstehen erst aus Anlass des Todes des Vaters.
- 2erfülltPersönliche Haftung des Erben für eine NachlassverbindlichkeitAls Alleinerbin trägt Tanja die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit auch mit ihrem eigenen Vermögen.
2Tanja hat das Erbe ihres verstorbenen Vaters als einzige Erbin angenommen und ihre Haftung für Schulden aus dem Erbe nicht beschränkt. Ihr Vater hatte zwei Jahre vor seinem Tod bei einer Bank ein Darlehen über 4.000 Euro aufgenommen, das bei seinem Tod noch vollständig offen war.
Trifft „Erbfallschulden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEntstehung erst durch den ErbfallDie Darlehensschuld entstand bereits zu Lebzeiten des Vaters und nicht erst durch seinen Tod.
- 2erfülltPersönliche Haftung des Erben für eine NachlassverbindlichkeitDie Darlehensschuld geht als Nachlassverbindlichkeit auf Tanja über, die dafür auch mit ihrem eigenen Vermögen haftet.
Typische Fehler
FehlerBereits vom Erblasser eingegangene Schulden werden wegen ihres Übergangs auf den Erben als Erbfallschulden eingeordnet.
RichtigErbfallschulden entstehen durch den Erbfall; bereits vom Erblasser begründete Schulden sind dagegen Erblasserschulden.
FehlerDie Haftung für Erbfallschulden wird ohne Weiteres auf das geerbte Vermögen begrenzt.
RichtigDer Erbe haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen; die Einordnung als Erbfallschuld bewirkt allein keine Haftungsbeschränkung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema