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Erbfallschulden

§ 1967 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall selbst entstehen, insbesondere Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB), Vermächtnisschulden (§ 2174 BGB) sowie Auflagenverbindlichkeiten (§ 1940 BGB), und die den Erben als Nachlassverbindlichkeiten persönlich treffen.

Merksatz

Entscheidend ist die Entstehung durch den Erbfall, nicht das bloße Fortbestehen einer Schuld.

Erbfallschulden oder Erblasserschulden?Beide Schuldarten treffen den Erben. Sie unterscheiden sich darin, wodurch die Schuld entstanden ist.
Erbfallschulden
Erblasserschulden
Entstehungsgrund
Entstehung durch den Erbfall.
Zu Lebzeiten vom Erblasser begründet.
Beispiele
Beerdigungskosten und Pflichtteilsansprüche.
Offene Darlehensschuld des Erblassers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Tanja hat das Erbe ihres verstorbenen Vaters als einzige Erbin angenommen und ihre Haftung für Schulden aus dem Erbe nicht beschränkt. 1Für die ortsübliche Beerdigung ihres Vaters sind Kosten von 4.000 Euro angefallen.

Trifft „Erbfallschulden“ hier zu?

„Erbfallschulden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entstehung erst durch den Erbfall
    Die Beerdigungskosten entstehen erst aus Anlass des Todes des Vaters.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche Haftung des Erben für eine Nachlassverbindlichkeit
    Als Alleinerbin trägt Tanja die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit auch mit ihrem eigenen Vermögen.
    erfüllt
BFall B

2Tanja hat das Erbe ihres verstorbenen Vaters als einzige Erbin angenommen und ihre Haftung für Schulden aus dem Erbe nicht beschränkt. Ihr Vater hatte zwei Jahre vor seinem Tod bei einer Bank ein Darlehen über 4.000 Euro aufgenommen, das bei seinem Tod noch vollständig offen war.

Trifft „Erbfallschulden“ hier zu?

„Erbfallschulden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entstehung erst durch den Erbfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entstehung erst durch den Erbfall
    Die Darlehensschuld entstand bereits zu Lebzeiten des Vaters und nicht erst durch seinen Tod.
    fehlt
  2. 2
    Persönliche Haftung des Erben für eine Nachlassverbindlichkeit
    Die Darlehensschuld geht als Nachlassverbindlichkeit auf Tanja über, die dafür auch mit ihrem eigenen Vermögen haftet.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBereits vom Erblasser eingegangene Schulden werden wegen ihres Übergangs auf den Erben als Erbfallschulden eingeordnet.

RichtigErbfallschulden entstehen durch den Erbfall; bereits vom Erblasser begründete Schulden sind dagegen Erblasserschulden.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Haftung für Erbfallschulden wird ohne Weiteres auf das geerbte Vermögen begrenzt.

RichtigDer Erbe haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen; die Einordnung als Erbfallschuld bewirkt allein keine Haftungsbeschränkung.

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