Definitionen
Empfindliches Übel
§ 240 StGB · StrafrechtEin empfindliches Übel ist eine Einbuße an Gütern oder Interessen, die von solcher Erheblichkeit ist, dass ihre Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, wobei die Empfindlichkeit nach einem objektiv-individuellen Maßstab unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bedrohten zu beurteilen ist. Die Empfindlichkeit fehlt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Entscheidend ist die Eignung zur Willensbeeinflussung, nicht eine tatsächlich erreichte Willensbeugung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mann verlangt von einer Ladeninhaberin, ihren Laden am nächsten Tag geschlossen zu lassen. 1Andernfalls werde er in der Nacht ihre gesamte Ladeneinrichtung zerstören. 2Die Inhaberin kann ohne diese Einrichtung nicht arbeiten und hat kein Geld für Ersatz. Sie nimmt die Ankündigung ernst, lehnt die Forderung aber ab.
Trifft „Empfindliches Übel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachteil für Güter oder InteressenDie angekündigte Zerstörung betrifft das Eigentum der Inhaberin.
- 2erfülltErhebliches Gewicht nach objektiv-individuellem MaßstabDer drohende Verlust ihrer Erwerbsgrundlage hat erhebliches Gewicht; besonnene Selbstbehauptung kann von ihr nicht erwartet werden, auch wenn sie tatsächlich widersteht.
Ein Mann verlangt von einer wohlhabenden Ladeninhaberin, ihren Laden am nächsten Tag geschlossen zu lassen. 1Andernfalls werde er ein einzelnes, unbeschriebenes Blatt aus ihrem Vorrat an gewöhnlichem Kopierpapier zerreißen. Die Inhaberin besitzt mehrere volle Packungen davon und nimmt die Ankündigung ernst.
Trifft „Empfindliches Übel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachteil für Güter oder InteressenAuch die Zerstörung eines einzelnen Blattes beeinträchtigt das Eigentum der Inhaberin.
- 2fehltErhebliches Gewicht nach objektiv-individuellem MaßstabDer Verlust eines gewöhnlichen Blattes hat hier kein erhebliches Gewicht; von der Inhaberin kann besonnene Selbstbehauptung erwartet werden.
Typische Fehler
FehlerDie Empfindlichkeit wird allein danach beurteilt, wie viel Angst der Betroffene tatsächlich hat.
RichtigDie persönlichen Verhältnisse sind einzubeziehen, aber anhand eines objektiv-individuellen Maßstabs zu bewerten.
FehlerAus der Empfindlichkeit des angedrohten Nachteils wird unmittelbar auf die Rechtswidrigkeit der Nötigung geschlossen.
RichtigZusätzlich muss die Verbindung zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Zweck als verwerflich zu bewerten sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata