Definitionen
Eingriffskondiktion
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB · ZivilrechtDie Eingriffskondiktion ist ein Bereicherungsanspruch, der entsteht, wenn jemand durch einen Eingriff in eine einem anderen zugewiesene Rechtsposition, also grundsätzlich nicht durch Leistung eines anderen, etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Auf Kosten des Berechtigten heißt hier, dass seine rechtlich zugewiesene Position genutzt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Unternehmen druckt den Namen der bekannten Schauspielerin Nora Stern auf Werbeplakate für seine Hautcreme. Weder Nora noch ein Dritter haben dem Unternehmen die Nutzung ihres Namens angeboten oder erlaubt. Für vergleichbare Werbung mit ihrem Namen erhält Nora normalerweise ein Honorar.
Trifft „Eingriffskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErwerb durch Eingriff statt durch LeistungDas Unternehmen nutzt eigenmächtig die Nora zugewiesene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ihres Namens.
- 2erfülltErlangter VermögensvorteilDie tatsächliche Nutzung des Namens als Werbemittel hat einen wirtschaftlichen Wert.
- 3erfülltAuf Kosten des RechtsinhabersDie wirtschaftliche Verwertung ihres Namens für fremde Werbung ist Nora zugewiesen.
- 4erfülltFehlender rechtlicher GrundFür diese kommerzielle Namensnutzung besteht keine Berechtigung.
Ben erhält auf seinem Konto 100 Euro von Anna, die damit eine Rechnung von ihm bezahlen will. Anna hatte diese Rechnung bereits vollständig bezahlt. Ben behält beide Zahlungen.
Trifft „Eingriffskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltErwerb durch Eingriff statt durch LeistungAnna wendet Ben das Geld bewusst zur Bezahlung der Rechnung zu, sodass eine Leistung vorliegt.
- 2erfülltErlangter VermögensvorteilBen erlangt eine Kontogutschrift über 100 Euro.
- 3erfülltAuf Kosten des RechtsinhabersDer Vermögensvorteil stammt aus Annas Vermögen.
- 4erfülltFehlender rechtlicher GrundDie bereits beglichene Rechnung rechtfertigt keine zweite Zahlung.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob der Anspruchsteller selbst geleistet hat; eine Leistung eines Dritten bleibt unbeachtet.
RichtigAuch eine Leistung eines Dritten kann wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion die Eingriffskondiktion ausschließen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema