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Eingriffskondiktion

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB · Zivilrecht

Die Eingriffskondiktion ist ein Bereicherungsanspruch, der entsteht, wenn jemand durch einen Eingriff in eine einem anderen zugewiesene Rechtsposition, also grundsätzlich nicht durch Leistung eines anderen, etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Merksatz

Auf Kosten des Berechtigten heißt hier, dass seine rechtlich zugewiesene Position genutzt wird.

Eingriff oder Leistung?Der Erwerbsweg bestimmt die Kondiktionsart. Links steht der Erwerb durch Eingriff, rechts der Erwerb durch eine Leistung.
Eingriffskondiktion
Leistungskondiktion
Erwerbsweg
Eingriff in eine fremde Rechtsposition
Zuwendung durch eine Leistung
Anspruchsberechtigter
Inhaber der betroffenen Rechtsposition
Der Leistende

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmen druckt den Namen der bekannten Schauspielerin Nora Stern auf Werbeplakate für seine Hautcreme. Weder Nora noch ein Dritter haben dem Unternehmen die Nutzung ihres Namens angeboten oder erlaubt. Für vergleichbare Werbung mit ihrem Namen erhält Nora normalerweise ein Honorar.

Trifft „Eingriffskondiktion“ hier zu?

„Eingriffskondiktion“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erwerb durch Eingriff statt durch Leistung
    Das Unternehmen nutzt eigenmächtig die Nora zugewiesene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ihres Namens.
    erfüllt
  2. 2
    Erlangter Vermögensvorteil
    Die tatsächliche Nutzung des Namens als Werbemittel hat einen wirtschaftlichen Wert.
    erfüllt
  3. 3
    Auf Kosten des Rechtsinhabers
    Die wirtschaftliche Verwertung ihres Namens für fremde Werbung ist Nora zugewiesen.
    erfüllt
  4. 4
    Fehlender rechtlicher Grund
    Für diese kommerzielle Namensnutzung besteht keine Berechtigung.
    erfüllt
BFall B

Ben erhält auf seinem Konto 100 Euro von Anna, die damit eine Rechnung von ihm bezahlen will. Anna hatte diese Rechnung bereits vollständig bezahlt. Ben behält beide Zahlungen.

Trifft „Eingriffskondiktion“ hier zu?

„Eingriffskondiktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erwerb durch Eingriff statt durch Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erwerb durch Eingriff statt durch Leistung
    Anna wendet Ben das Geld bewusst zur Bezahlung der Rechnung zu, sodass eine Leistung vorliegt.
    fehlt
  2. 2
    Erlangter Vermögensvorteil
    Ben erlangt eine Kontogutschrift über 100 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Auf Kosten des Rechtsinhabers
    Der Vermögensvorteil stammt aus Annas Vermögen.
    erfüllt
  4. 4
    Fehlender rechtlicher Grund
    Die bereits beglichene Rechnung rechtfertigt keine zweite Zahlung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob der Anspruchsteller selbst geleistet hat; eine Leistung eines Dritten bleibt unbeachtet.

RichtigAuch eine Leistung eines Dritten kann wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion die Eingriffskondiktion ausschließen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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