Definitionen
Eingriffsvorbehalt
Öffentliches RechtDer Eingriffsvorbehalt bezeichnet das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass jeder staatliche Eingriff in Rechte des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedarf; er ist Ausprägung des Vorbehalts des Gesetzes und verlangt, dass die Verwaltung belastend nur tätig werden darf, soweit sie hierzu durch Gesetz ermächtigt ist.
Ein guter Zweck ersetzt bei staatlichen Eingriffen keine gesetzliche Grundlage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Finanzamt verlangt von Anna schriftlich, 2für ihr Einkommen 800 Euro Steuern zu zahlen.
Trifft „Eingriffsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDas Finanzamt handelt als staatliche Behörde.
- 2erfülltEingriff in Rechte des BürgersDie auferlegte Zahlungspflicht greift in Annas Rechte ein.
1Das Finanzamt schickt Anna auf ihre Bitte eine Übersicht seiner Öffnungszeiten. Die Nachricht enthält keine Zahlungsaufforderung oder sonstige Anordnung.
Trifft „Eingriffsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDas Finanzamt handelt als staatliche Behörde.
- 2fehltEingriff in Rechte des BürgersDie bloße Auskunft über Öffnungszeiten beeinträchtigt Annas Rechte nicht.
Typische Fehler
FehlerEine bloße gesetzliche Aufgabenzuweisung wird als Ermächtigung zu belastenden Maßnahmen behandelt.
RichtigDie gesetzliche Grundlage muss gerade zu dem belastenden Handeln ermächtigen; eine bloße Aufgabenzuweisung genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema