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Eingriffsvorbehalt

Öffentliches Recht

Der Eingriffsvorbehalt bezeichnet das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass jeder staatliche Eingriff in Rechte des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedarf; er ist Ausprägung des Vorbehalts des Gesetzes und verlangt, dass die Verwaltung belastend nur tätig werden darf, soweit sie hierzu durch Gesetz ermächtigt ist.

Merksatz

Ein guter Zweck ersetzt bei staatlichen Eingriffen keine gesetzliche Grundlage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Finanzamt verlangt von Anna schriftlich, 2für ihr Einkommen 800 Euro Steuern zu zahlen.

Trifft „Eingriffsvorbehalt“ hier zu?

„Eingriffsvorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Das Finanzamt handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in Rechte des Bürgers
    Die auferlegte Zahlungspflicht greift in Annas Rechte ein.
    erfüllt
BFall B

1Das Finanzamt schickt Anna auf ihre Bitte eine Übersicht seiner Öffnungszeiten. Die Nachricht enthält keine Zahlungsaufforderung oder sonstige Anordnung.

Trifft „Eingriffsvorbehalt“ hier zu?

„Eingriffsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eingriff in Rechte des Bürgers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Das Finanzamt handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in Rechte des Bürgers
    Die bloße Auskunft über Öffnungszeiten beeinträchtigt Annas Rechte nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße gesetzliche Aufgabenzuweisung wird als Ermächtigung zu belastenden Maßnahmen behandelt.

RichtigDie gesetzliche Grundlage muss gerade zu dem belastenden Handeln ermächtigen; eine bloße Aufgabenzuweisung genügt dafür nicht.

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