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Einfügen in die nähere Umgebung

§ 34 I BauGB · Öffentliches Recht

Ein Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich ein, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des durch die vorhandene Bebauung geprägten Rahmens hält; maßgeblich ist dabei die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung als Referenzrahmen. Auch ein Vorhaben, das diesen Rahmen überschreitet, kann sich einfügen, wenn es weder selbst noch infolge seiner Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht. In beiden Fällen muss das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt sein.

Merksatz

Entscheidend ist die vorhandene Bebauung, nicht eine gewünschte künftige Gestaltung des Viertels.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem dicht bebauten Straßenabschnitt ohne Bebauungsplan wechseln sich Mehrfamilienwohnhäuser, Büros und mehrere Metallfabriken mit Stanzmaschinen ab. Die Fabrikhallen sind eingeschossig, acht Meter hoch, 30 Meter lang und 20 Meter breit, stehen frei und beginnen fünf Meter hinter dem Gehweg. Auf einer Baulücke soll eine weitere Metallfabrik mit gleichen Maschinen und Betriebszeiten eine ebenso große, ebenfalls eingeschossige und frei stehende Halle fünf Meter hinter dem Gehweg erhalten. Mit dem vorgesehenen Schallschutz läge die gesamte Geräuschbelastung aller Fabriken an den Fenstern der benachbarten Wohnhäuser tagsüber bei höchstens 40 Dezibel; nachts wird in keiner Fabrik gearbeitet.

Trifft „Einfügen in die nähere Umgebung“ hier zu?

„Einfügen in die nähere Umgebung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Art, Maß, Bauweise und zu überbauende Grundstücksfläche
    Die geplante Halle entspricht den vorhandenen Fabriken in Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbauter Fläche.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche nähere Bebauung als Referenzrahmen
    Die tatsächlich vorhandenen Gebäude bilden den örtlichen Bezugsrahmen.
    erfüllt
  3. 3
    Rahmenwahrung oder spannungsfreie Rahmenüberschreitung
    Das Vorhaben hält den durch die vorhandenen Fabriken geprägten Rahmen ein.
    erfüllt
  4. 4
    Wahrung des Rücksichtnahmegebots
    Die geringe Gesamtbelastung am Tag und die nächtliche Betriebsruhe verursachen hier keine unzumutbare Lärmbelastung.
    erfüllt
BFall B

In einem dicht bebauten Straßenabschnitt ohne Bebauungsplan wechseln sich Mehrfamilienwohnhäuser, Büros und mehrere Metallfabriken mit Stanzmaschinen ab. Die Fabrikhallen sind eingeschossig, acht Meter hoch, 30 Meter lang und 20 Meter breit, stehen frei und beginnen fünf Meter hinter dem Gehweg. Auf einer Baulücke soll eine weitere Metallfabrik mit gleichen Maschinen und Betriebszeiten eine ebenso große, ebenfalls eingeschossige und frei stehende Halle fünf Meter hinter dem Gehweg erhalten. Durch eine offene Hallenseite würde die neue Fabrik an den Fenstern des direkt benachbarten Wohnhauses werktags von 8 bis 16 Uhr durchschnittlich 85 Dezibel verursachen; nachts wird in keiner Fabrik gearbeitet.

Trifft „Einfügen in die nähere Umgebung“ hier zu?

„Einfügen in die nähere Umgebung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahrung des Rücksichtnahmegebots

An der Definition geprüft

  1. 1
    Art, Maß, Bauweise und zu überbauende Grundstücksfläche
    Die geplante Halle entspricht den vorhandenen Fabriken in den vier Beurteilungskriterien.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche nähere Bebauung als Referenzrahmen
    Maßstab sind die tatsächlich vorhandenen Gebäude im Straßenabschnitt.
    erfüllt
  3. 3
    Rahmenwahrung oder spannungsfreie Rahmenüberschreitung
    Nutzungsart, Abmessungen, Bauweise und überbaute Fläche bleiben im vorhandenen Rahmen.
    erfüllt
  4. 4
    Wahrung des Rücksichtnahmegebots
    Die werktägliche Dauerbelastung von 85 Dezibel am Wohnhaus ist auch in dieser industriell geprägten Umgebung unzumutbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Überschreitung des Umgebungsrahmens wird als fehlendes Einfügen behandelt.

RichtigEine Rahmenüberschreitung kann mit dem Einfügen vereinbar sein, wenn weder das Vorhaben selbst noch seine Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen oder erhöhen; die Rücksichtnahme bleibt zusätzlich erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Einhaltung des Umgebungsrahmens wird die Prüfung ohne Rücksicht auf konkrete Nachbarbeeinträchtigungen beendet.

RichtigAuch ein Vorhaben innerhalb des Umgebungsrahmens muss das Rücksichtnahmegebot wahren.

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