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Eingetragene GbR (eGbR)

§ 705 Abs. 2, § 707 BGB · Zivilrecht

Die eingetragene GbR (eGbR) ist eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in das Gesellschaftsregister eingetragen ist und unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Ihre Rechtsfähigkeit beruht darauf, dass sie nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, nicht auf der Eintragung.

Merksatz

Die Registereintragung begründet den Status als eGbR, nicht die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft.

Was ändert die Eintragung einer GbR?Beide Gesellschaften sind rechtsfähig. Nur die Eintragung im Gesellschaftsregister macht eine davon zur eGbR.
Eingetragene GbR (eGbR)
Nicht eingetragene rechtsfähige GbR
Registereintragung
Im Gesellschaftsregister eingetragen
Nicht eingetragen
Rechtsfähigkeit
Unabhängig von der Eintragung
Auch ohne Eintragung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara und Leon sind freiberufliche Übersetzer und vereinbaren, gemeinsam Texte für Kunden zu übersetzen und die Einnahmen zu teilen. 2Nach ihrer Vereinbarung soll das gemeinsame Büro im eigenen Namen Verträge mit Kunden schließen. 3Das Büro ist im Gesellschaftsregister eingetragen.

Trifft „Eingetragene GbR (eGbR)“ hier zu?

„Eingetragene GbR (eGbR)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    Die beiden verfolgen auf vertraglicher Grundlage einen gemeinsamen freiberuflichen Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr
    Beide wollen, dass die Gesellschaft selbst als Vertragspartnerin auftritt.
    erfüllt
  3. 3
    Eintragung im Gesellschaftsregister
    Die Gesellschaft ist tatsächlich im vorgesehenen Register eingetragen.
    erfüllt
BFall B

1Mara und Leon sind freiberufliche Übersetzer und vereinbaren, gemeinsam Texte für Kunden zu übersetzen und die Einnahmen zu teilen. 2Nach ihrer Vereinbarung soll das gemeinsame Büro im eigenen Namen Verträge mit Kunden schließen. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist bislang nicht erfolgt.

Trifft „Eingetragene GbR (eGbR)“ hier zu?

„Eingetragene GbR (eGbR)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintragung im Gesellschaftsregister

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    Die beiden verfolgen auf vertraglicher Grundlage einen gemeinsamen freiberuflichen Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr
    Beide wollen, dass die Gesellschaft selbst als Vertragspartnerin auftritt.
    erfüllt
  3. 3
    Eintragung im Gesellschaftsregister
    Die Gesellschaft ist zwar rechtsfähig, aber noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie eGbR als eine im Handelsregister eingetragene GbR einordnen.

RichtigFür den Status als eGbR ist die Eintragung im Gesellschaftsregister entscheidend, nicht im Handelsregister.

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