Definitionen
Eingriff in die Informationsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG · Öffentliches RechtEin Eingriff in die Informationsfreiheit liegt vor, wenn staatliches Handeln die Möglichkeit des Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, rechtlich oder tatsächlich beschränkt, indem entweder der Zugang zu einer Quelle unterbunden, erschwert oder die Informationsaufnahme mit Nachteilen verknüpft wird.
Die Informationsfreiheit schützt auch vor staatlichen Erschwernissen, nicht erst vor einem vollständigen Zugangsverbot.
- 1SchutzbereichEs wird geprüft, ob die Person und ihre Informationsaufnahme geschützt sind.
- 2EingriffEs wird geprüft, ob der Staat den Zugang behindert oder die Informationsaufnahme mit Nachteilen verbindet.
- 3Verfassungsrechtliche RechtfertigungAusgangspunkt sind die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.
- 1Schutzbereich Es wird geprüft, ob die Person und ihre Informationsaufnahme geschützt sind.
- 2Eingriff Es wird geprüft, ob der Staat den Zugang behindert oder die Informationsaufnahme mit Nachteilen verbindet.
- 3Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Ausgangspunkt sind die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea liest eine Tageszeitung, die an jedem Zeitungskiosk verkauft wird. Bei einer Kontrolle nimmt ein Polizeibeamter ihr die Zeitung weg und behält sie für den Rest des Tages.
Trifft „Eingriff in die Informationsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDer Polizeibeamte handelt bei der Kontrolle als Amtsträger.
- 2erfülltInformation aus allgemein zugänglichen QuellenDie Zeitung steht einem unbestimmten Personenkreis zum Kauf und zur Information offen.
- 3erfülltZugangsbehinderung oder Nachteile wegen der InformationsaufnahmeDie Wegnahme verhindert, dass Lea ihre Zeitung weiterliest.
Lea sieht sich das private Fotoalbum ihrer Schwester an, das diese nur Familienmitgliedern zeigt. Bei einer Kontrolle nimmt ein Polizeibeamter ihr das Album weg und behält es für den Rest des Tages.
Trifft „Eingriff in die Informationsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDer Polizeibeamte handelt bei der Kontrolle als Amtsträger.
- 2fehltInformation aus allgemein zugänglichen QuellenDas Album ist nur für einen abgegrenzten Familienkreis bestimmt und deshalb nicht allgemein zugänglich.
- 3erfülltZugangsbehinderung oder Nachteile wegen der InformationsaufnahmeDie Wegnahme verhindert, dass Lea das Album weiter ansieht.
Typische Fehler
FehlerJede tatsächlich erreichbare Informationsquelle wird als allgemein zugänglich behandelt.
RichtigDie bloße Möglichkeit, eine Quelle einzusehen, genügt nicht; sie muss einem unbestimmten Personenkreis zur Information offenstehen.
FehlerEin Eingriff wird ohne weitere Prüfung mit einer Verletzung der Informationsfreiheit gleichgesetzt.
RichtigNach Feststellung des Eingriffs ist gesondert zu prüfen, ob er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema