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Einbeziehungsvoraussetzungen

§ 305 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im Anwendungsbereich des § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, sofern ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, unter angemessener Berücksichtigung einer für ihn erkennbaren körperlichen Behinderung der anderen Partei in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, sowie die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Merksatz

Tatsächliches Lesen ist nicht erforderlich, wohl aber eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara möchte bei einem Möbelhaus einen Tisch für ihre Wohnung kaufen. 1Vor der Einigung über den Kauf erklärt der Verkäufer, dass die vorformulierten Vertragsbedingungen des Möbelhauses gelten sollen, und 2legt ihr ein gut lesbares Blatt mit deren vollständigem Text vor. Mara kann das Blatt vor dem Abschluss in Ruhe durchlesen. 3Anschließend erklärt sie, dass sie mit diesen Bedingungen einverstanden ist, und beide schließen den Kauf ab.

Trifft „Einbeziehungsvoraussetzungen“ hier zu?

„Einbeziehungsvoraussetzungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinweis bei Vertragsschluss
    Der Verkäufer weist Mara vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hin.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme
    Der vollständige Text ist Mara rechtzeitig und unter zumutbaren Bedingungen zugänglich.
    erfüllt
  3. 3
    Einverständnis mit der Geltung
    Mara erklärt ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Geltung der Bedingungen.
    erfüllt
BFall B

Mara möchte bei einem Möbelhaus einen Tisch für ihre Wohnung kaufen. 1Vor der Einigung über den Kauf erklärt der Verkäufer, dass die vorformulierten Vertragsbedingungen des Möbelhauses gelten sollen. Er verweigert ihr vor dem Abschluss jede Möglichkeit, deren Text einzusehen, und kündigt die Aushändigung erst nach dem Kauf an. 3Mara erklärt dennoch, dass sie mit diesen Bedingungen einverstanden ist, und beide schließen den Kauf ab.

Trifft „Einbeziehungsvoraussetzungen“ hier zu?

„Einbeziehungsvoraussetzungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinweis bei Vertragsschluss
    Der Verkäufer weist Mara vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hin.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme
    Mara erhält vor Vertragsschluss keinerlei Gelegenheit, den Inhalt der Bedingungen einzusehen.
    fehlt
  3. 3
    Einverständnis mit der Geltung
    Mara erklärt ihr Einverständnis, obwohl sie den Inhalt der Bedingungen nicht kennt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin deutlich sichtbarer Aushang wird stets als ausreichender Ersatz für einen ausdrücklichen Hinweis angesehen.

RichtigDer Aushang genügt nur, wenn die Art des Vertragsschlusses einen ausdrücklichen Hinweis unverhältnismäßig erschwert; außerdem muss er am Ort des Vertragsschlusses deutlich sichtbar sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin erstmaliger Hinweis auf einer erst nach Vertragsschluss ausgehändigten Rechnung wird für ausreichend gehalten.

RichtigEin bloßer Hinweis nach Vertragsschluss ersetzt den erforderlichen Hinweis bei Vertragsschluss nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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