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Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

§ 238 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Eine Nachstellung ist geeignet, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen, wenn sie bei objektiver Betrachtung aus der Sicht ex ante dazu führen kann, dass das Opfer seine Lebensführung in einer Weise ändert, die über bloß geringfügige Anpassungen hinausgeht, etwa durch das Meiden bestimmter Orte, einen Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel oder den Rückzug aus sozialen Kontakten. Eine tatsächliche Beeinträchtigung muss nicht eintreten; seit der Reform von 2021 genügt eine nicht unerhebliche statt einer schwerwiegenden Beeinträchtigung.

Merksatz

Es kommt auf die objektive Eignung an, nicht darauf, wie das Opfer tatsächlich reagiert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Seit zwei Monaten wartet Tom fast täglich vor dem Haus und vor der Arbeitsstelle seiner früheren Freundin Lena, obwohl sie jeden Kontakt abgelehnt hat. Zusätzlich schickt er ihr jeden Tag Dutzende Nachrichten. 1Lena traut sich abends nicht mehr allein aus dem Haus und trifft ihre Freunde kaum noch.

Trifft „Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ hier zu?

„Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    mögliche Folge: mehr als geringfügige Änderung der Lebensführung des Opfers
    Der Rückzug aus sozialen Kontakten und das Meiden des Ausgehens gehen über geringfügige Anpassungen hinaus.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung bei objektiver Betrachtung ex ante
    Dauerndes Auflauern und massenhafte Nachrichten gegen den erklärten Willen sind aus objektiver Sicht geeignet, das Leben des Opfers spürbar zu verändern.
    erfüllt
BFall B

Ein neuer Nachbar grüßt Lena in einer Woche dreimal freundlich im Treppenhaus und fragt sie einmal, ob sie mit ihm einen Kaffee trinken möchte. Als sie ablehnt, spricht er sie nicht mehr an. Lena fühlt sich trotzdem so bedrängt, 1dass sie aus ihrer Wohnung auszieht.

Trifft „Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ hier zu?

„Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eignung bei objektiver Betrachtung ex ante

An der Definition geprüft

  1. 1
    mögliche Folge: mehr als geringfügige Änderung der Lebensführung des Opfers
    Ein Auszug geht weit über geringfügige Anpassungen hinaus.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung bei objektiver Betrachtung ex ante
    Freundliches Grüßen und eine einmalige, nach Ablehnung nicht wiederholte Einladung sind aus objektiver Sicht nicht geeignet, eine solche Änderung herbeizuführen; Lenas tatsächliche Reaktion ändert daran nichts.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird geprüft, ob das Opfer sein Leben tatsächlich umgestellt hat, und die Strafbarkeit bei fehlender Umstellung verneint.

RichtigEs genügt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung zu beeinträchtigen; eine tatsächliche Beeinträchtigung muss nicht eingetreten sein.

Verwechslung

FehlerNach der früheren Fassung des Gesetzes wird noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung verlangt.

RichtigNach geltendem Recht genügt die Eignung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung; die Schwelle liegt damit niedriger.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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