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Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB

§ 119 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Eine Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB ist ein natürliches Beschaffenheitsmerkmal einer Person oder Sache oder ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis zur Umwelt, nicht aber der Wert oder Preis selbst. Das Merkmal oder Verhältnis muss von gewisser Dauer und nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sein. Dazu gehören wertbildende Faktoren wie Alter, Herkunft, Gesundheitszustand oder Echtheit.

Merksatz

Wertbildende Umstände sind von ihrer bloßen Bewertung in Geld zu trennen.

Eigenschaft oder bloßer Wert?Links stehen die wertbildenden Umstände, rechts deren Bewertung in Geld oder der Preis selbst.
Eigenschaft
Wert oder Preis
Gegenstand
Beschaffenheit oder Umweltverhältnis
Bewertung in Geld oder Preisbetrag
Beispiele
Alter, Herkunft, Echtheit
Marktwert, Kaufpreis

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora bereitet ein Kaufangebot für ein hundert Jahre altes Gemälde vor. Sie glaubt, es stamme von der Künstlerin Lea König, obwohl es deren Schüler gemalt hat. Bilder von Lea König erzielen am Kunstmarkt deutlich höhere Preise als Bilder ihres Schülers.

Trifft „Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB“ hier zu?

„Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschaffenheitsmerkmal oder Umweltverhältnis, nicht bloßer Wert oder Preis
    Die Urheberschaft betrifft die Herkunft des Bildes und damit einen wertbildenden Umstand.
    erfüllt
  2. 2
    Gewisse Dauer
    Wer das Bild geschaffen hat, steht dauerhaft fest.
    erfüllt
  3. 3
    Bedeutung für Wertschätzung oder Verwendbarkeit
    Die Urheberschaft beeinflusst die Bewertung des Bildes auf dem Kunstmarkt.
    erfüllt
BFall B

Nora bereitet ein Kaufangebot für ein Gemälde vor und kennt dessen Herkunft, Alter, Zustand und alle übrigen wertbildenden Umstände zutreffend. Sie schätzt lediglich den aktuellen Marktwert auf 20.000 Euro. 2Der auf dem Kunstmarkt erzielbare Preis beträgt jedoch seit Jahren unverändert 5.000 Euro. 3Nach dem erwarteten Verkaufserlös bemisst Nora ihr Kaufangebot.

Trifft „Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB“ hier zu?

„Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beschaffenheitsmerkmal oder Umweltverhältnis, nicht bloßer Wert oder Preis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschaffenheitsmerkmal oder Umweltverhältnis, nicht bloßer Wert oder Preis
    Die Fehlvorstellung betrifft nur die Bewertung in Geld, nicht einen zugrunde liegenden wertbildenden Umstand.
    fehlt
  2. 2
    Gewisse Dauer
    Der betrachtete Marktwert besteht seit Jahren unverändert.
    erfüllt
  3. 3
    Bedeutung für Wertschätzung oder Verwendbarkeit
    Der erzielbare Marktpreis ist für die wirtschaftliche Bewertung des Bildes bedeutsam.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße Fehleinschätzung des Marktwerts wird als Irrtum über eine Eigenschaft behandelt.

RichtigZu unterscheiden sind die wertbildenden Umstände und ihre Bewertung in Geld; nur die Fehleinschätzung des Werts genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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