Definitionen
Deklaratorische Eintragung
ZivilrechtEine deklaratorische Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister hat keine rechtsbegründende, sondern lediglich bekundende (bestätigende) Wirkung; das eingetragene Recht oder die eingetragene Rechtsänderung ist bereits außerhalb des Registers durch Rechtsgeschäft oder Gesetz entstanden, und die Eintragung verlautbart diesen Umstand nur nach außen.
Die Eintragung bestätigt eine bereits unabhängig vom Register bestehende Rechtslage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora betreibt einen Großhandel und ist als dessen Inhaberin im Handelsregister eingetragen. Sie erklärt ihrem Angestellten Paul persönlich, dass sie ihm mit sofortiger Wirkung Prokura erteilt. Zwei Wochen später wird die Erteilung im Handelsregister eingetragen.
Trifft „Deklaratorische Eintragung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragung im Grundbuch oder HandelsregisterDie Erteilung der Prokura wird in das Handelsregister aufgenommen.
- 2erfülltNur Bestätigung einer bereits außerhalb des Registers entstandenen RechtslageDie Prokura entsteht bereits durch die ausdrückliche Erteilung; die spätere Eintragung bestätigt sie nur.
Mara betreibt allein einen kleinen Kiosk, verkauft nur Zeitungen und Süßigkeiten und erzielt jährlich 20.000 Euro Umsatz. 1Auf ihren Antrag wird sie erstmals als Einzelkauffrau in das Handelsregister eingetragen.
Trifft „Deklaratorische Eintragung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragung im Grundbuch oder HandelsregisterMara wird als Einzelkauffrau in das Handelsregister aufgenommen.
- 2fehltNur Bestätigung einer bereits außerhalb des Registers entstandenen RechtslageBei diesem Kleingewerbe entsteht die Kaufmannseigenschaft erst durch die Eintragung.
Typische Fehler
FehlerDie Eintragung wird als Voraussetzung für die Entstehung des eingetragenen Rechts behandelt.
RichtigDas Recht besteht bereits vor der Eintragung; diese bestätigt es nur.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata