Definitionen
Demokratieprinzip
Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDas Demokratieprinzip besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; es verlangt eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zurück zum Staatsvolk. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ein hinreichendes Legitimationsniveau, also das Erfordernis einer hinreichenden unmittelbaren oder mittelbaren demokratischen Legitimation durch das Staatsvolk, zu der personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation zusammenwirken.
Demokratie verlangt nicht nur Organe, sondern eine ausreichende Rückbindung ihrer Machtausübung an das Staatsvolk.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Mitarbeiterin eines Bundesministeriums entscheidet für den Bund verbindlich über den Förderantrag eines Unternehmens. 2Die Ministerin wurde auf Vorschlag des vom frei gewählten Bundestag gewählten Bundeskanzlers ernannt und hat die Mitarbeiterin selbst eingestellt. Die Mitarbeiterin muss die vom Bundestag beschlossenen Förderregeln und die fachlichen Weisungen der Ministerin beachten.
Trifft „Demokratieprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung staatlicher HoheitsgewaltDie Mitarbeiterin trifft eine verbindliche staatliche Entscheidung über die Gewährung öffentlicher Mittel.
- 2erfülltHinreichende demokratische Rückbindung an das StaatsvolkDie personelle Verbindung über Regierung und Bundestag sowie die Bindung an gesetzliche Regeln und ministerielle Weisungen sichern die demokratische Rückbindung.
1Eine neu eingerichtete Bundesbehörde entscheidet verbindlich über Förderanträge von Unternehmen. Ihre Leitung wird ausschließlich von einem privaten Wirtschaftsverband ausgewählt und bestellt. Die Behördenleitung legt die Vergaberegeln ohne gesetzliche inhaltliche Vorgaben selbst fest. Weder das Parlament noch ihm verantwortliche Amtsträger können die Leitung abberufen, ihre Entscheidungen kontrollieren oder ihr fachliche Weisungen erteilen.
Trifft „Demokratieprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung staatlicher HoheitsgewaltDie Behörde trifft verbindliche staatliche Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Mittel.
- 2fehltHinreichende demokratische Rückbindung an das StaatsvolkEs fehlen sowohl eine personelle Rückbindung an das Staatsvolk als auch ausreichende gesetzliche Steuerung und parlamentarisch verantwortete Kontrolle.
Typische Fehler
FehlerDemokratische Legitimation wird mit der unmittelbaren Volkswahl jedes staatlichen Entscheidungsträgers gleichgesetzt.
RichtigAuch eine mittelbare Rückbindung an das Staatsvolk kann genügen; nicht jeder staatliche Entscheidungsträger muss unmittelbar vom Volk gewählt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata