Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen

Demokratieprinzip

Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Das Demokratieprinzip besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; es verlangt eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zurück zum Staatsvolk. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ein hinreichendes Legitimationsniveau, also das Erfordernis einer hinreichenden unmittelbaren oder mittelbaren demokratischen Legitimation durch das Staatsvolk, zu der personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation zusammenwirken.

Merksatz

Demokratie verlangt nicht nur Organe, sondern eine ausreichende Rückbindung ihrer Machtausübung an das Staatsvolk.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Mitarbeiterin eines Bundesministeriums entscheidet für den Bund verbindlich über den Förderantrag eines Unternehmens. 2Die Ministerin wurde auf Vorschlag des vom frei gewählten Bundestag gewählten Bundeskanzlers ernannt und hat die Mitarbeiterin selbst eingestellt. Die Mitarbeiterin muss die vom Bundestag beschlossenen Förderregeln und die fachlichen Weisungen der Ministerin beachten.

Trifft „Demokratieprinzip“ hier zu?

„Demokratieprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt
    Die Mitarbeiterin trifft eine verbindliche staatliche Entscheidung über die Gewährung öffentlicher Mittel.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende demokratische Rückbindung an das Staatsvolk
    Die personelle Verbindung über Regierung und Bundestag sowie die Bindung an gesetzliche Regeln und ministerielle Weisungen sichern die demokratische Rückbindung.
    erfüllt
BFall B

1Eine neu eingerichtete Bundesbehörde entscheidet verbindlich über Förderanträge von Unternehmen. Ihre Leitung wird ausschließlich von einem privaten Wirtschaftsverband ausgewählt und bestellt. Die Behördenleitung legt die Vergaberegeln ohne gesetzliche inhaltliche Vorgaben selbst fest. Weder das Parlament noch ihm verantwortliche Amtsträger können die Leitung abberufen, ihre Entscheidungen kontrollieren oder ihr fachliche Weisungen erteilen.

Trifft „Demokratieprinzip“ hier zu?

„Demokratieprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinreichende demokratische Rückbindung an das Staatsvolk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt
    Die Behörde trifft verbindliche staatliche Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Mittel.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende demokratische Rückbindung an das Staatsvolk
    Es fehlen sowohl eine personelle Rückbindung an das Staatsvolk als auch ausreichende gesetzliche Steuerung und parlamentarisch verantwortete Kontrolle.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDemokratische Legitimation wird mit der unmittelbaren Volkswahl jedes staatlichen Entscheidungsträgers gleichgesetzt.

RichtigAuch eine mittelbare Rückbindung an das Staatsvolk kann genügen; nicht jeder staatliche Entscheidungsträger muss unmittelbar vom Volk gewählt werden.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.