Definitionen
Derivativer Eigentumserwerb
§ 929 BGB · ZivilrechtDer derivative (abgeleitete) Eigentumserwerb bezeichnet den Erwerb des Eigentums in Rechtsnachfolge vom bisherigen Eigentümer, etwa durch Rechtsgeschäft oder Erbfolge. Dabei geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf den Erwerber über und der Erwerber kann daher grundsätzlich kein besseres Recht erwerben als der bisherige Eigentümer hatte (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).
Auch ohne Vertrag kann Eigentum vom bisherigen Eigentümer abgeleitet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara gehört ein Fahrrad. Sie und Leon vereinbaren, dass es ab sofort Leon gehören soll, und Mara händigt es ihm aus.
Trifft „Derivativer Eigentumserwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumserwerbLeon wird durch Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB Eigentümer des Fahrrads.
- 2erfülltAbleitung vom bisherigen EigentümerLeons Eigentum wird unmittelbar von der bisherigen Eigentümerin Mara abgeleitet.
1Tarek baut für sich aus Holz, das Jona gehört, einen Tisch. Das Holz ist 100 Euro wert; Tareks Arbeit ist 600 Euro wert.
Trifft „Derivativer Eigentumserwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumserwerbTarek wird durch die Herstellung der neuen Sache nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer des Tisches.
- 2fehltAbleitung vom bisherigen EigentümerDas Eigentum am neu hergestellten Tisch entsteht unabhängig vom bisherigen Eigentum am Holz.
Typische Fehler
FehlerAus dem Abschluss eines Kaufvertrags wird unmittelbar auf den Eigentumsübergang geschlossen.
RichtigDer Kaufvertrag verpflichtet nur zur Eigentumsübertragung; beim Erwerb nach § 929 Satz 1 BGB müssen eine dingliche Einigung und die Besitzübertragung hinzukommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema