Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen

Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG

Art. 116 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Merksatz

Deutsch im Sinne des Grundgesetzes kann auch sein, wer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Karl besitzt 1950 nur die rumänische Staatsangehörigkeit, spricht seit seiner Kindheit Deutsch und bekennt sich zur deutschen Bevölkerungsgruppe in Rumänien. 1944 ist er von dort vor den einrückenden Truppen nach Österreich geflohen. 2Nun erlauben ihm die zuständigen deutschen Behörden, dauerhaft in Hamburg zu leben; er zieht dorthin.

Trifft „Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG“ hier zu?

„Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutsche Staatsangehörigkeit oder begünstigte persönliche Stellung
    Karl gehört als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit zur begünstigten Personengruppe.
    erfüllt
  2. 2
    Bei fehlender deutscher Staatsangehörigkeit: Aufnahme im maßgeblichen Gebiet
    Karl lässt sich mit behördlicher Billigung dauerhaft in Hamburg und damit innerhalb des maßgeblichen Gebiets nieder.
    erfüllt
BFall B

1Karl besitzt 1950 nur die rumänische Staatsangehörigkeit, spricht seit seiner Kindheit Deutsch und bekennt sich zur deutschen Bevölkerungsgruppe in Rumänien. 1944 ist er von dort vor den einrückenden Truppen nach Österreich geflohen. Er lebt seitdem ausschließlich in Österreich und ist nie nach Deutschland gezogen.

Trifft „Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG“ hier zu?

„Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei fehlender deutscher Staatsangehörigkeit: Aufnahme im maßgeblichen Gebiet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutsche Staatsangehörigkeit oder begünstigte persönliche Stellung
    Karl gehört als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit zur begünstigten Personengruppe.
    erfüllt
  2. 2
    Bei fehlender deutscher Staatsangehörigkeit: Aufnahme im maßgeblichen Gebiet
    Karl ist ausschließlich in Österreich geblieben, das nicht zum maßgeblichen Gebiet nach dem Stand von Ende 1937 gehört.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Flüchtlingen deutscher Volkszugehörigkeit wird die erforderliche Aufnahme im maßgeblichen Gebiet übergangen.

RichtigFehlt die deutsche Staatsangehörigkeit, reicht die begünstigte persönliche Stellung allein nicht aus; hinzukommen muss die Aufnahme im maßgeblichen Gebiet.

Verwechslung

FehlerAuch Ehegatten und Abkömmlinge müssten selbst deutscher Volkszugehörigkeit sein.

RichtigBei Ehegatten und Abkömmlingen kann die familiäre Beziehung die eigene deutsche Volkszugehörigkeit ersetzen; die Aufnahme bleibt erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.