Definitionen
Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG
Art. 116 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDeutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Deutsch im Sinne des Grundgesetzes kann auch sein, wer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Karl besitzt 1950 nur die rumänische Staatsangehörigkeit, spricht seit seiner Kindheit Deutsch und bekennt sich zur deutschen Bevölkerungsgruppe in Rumänien. 1944 ist er von dort vor den einrückenden Truppen nach Österreich geflohen. 2Nun erlauben ihm die zuständigen deutschen Behörden, dauerhaft in Hamburg zu leben; er zieht dorthin.
Trifft „Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDeutsche Staatsangehörigkeit oder begünstigte persönliche StellungKarl gehört als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit zur begünstigten Personengruppe.
- 2erfülltBei fehlender deutscher Staatsangehörigkeit: Aufnahme im maßgeblichen GebietKarl lässt sich mit behördlicher Billigung dauerhaft in Hamburg und damit innerhalb des maßgeblichen Gebiets nieder.
1Karl besitzt 1950 nur die rumänische Staatsangehörigkeit, spricht seit seiner Kindheit Deutsch und bekennt sich zur deutschen Bevölkerungsgruppe in Rumänien. 1944 ist er von dort vor den einrückenden Truppen nach Österreich geflohen. Er lebt seitdem ausschließlich in Österreich und ist nie nach Deutschland gezogen.
Trifft „Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDeutsche Staatsangehörigkeit oder begünstigte persönliche StellungKarl gehört als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit zur begünstigten Personengruppe.
- 2fehltBei fehlender deutscher Staatsangehörigkeit: Aufnahme im maßgeblichen GebietKarl ist ausschließlich in Österreich geblieben, das nicht zum maßgeblichen Gebiet nach dem Stand von Ende 1937 gehört.
Typische Fehler
FehlerBei Flüchtlingen deutscher Volkszugehörigkeit wird die erforderliche Aufnahme im maßgeblichen Gebiet übergangen.
RichtigFehlt die deutsche Staatsangehörigkeit, reicht die begünstigte persönliche Stellung allein nicht aus; hinzukommen muss die Aufnahme im maßgeblichen Gebiet.
FehlerAuch Ehegatten und Abkömmlinge müssten selbst deutscher Volkszugehörigkeit sein.
RichtigBei Ehegatten und Abkömmlingen kann die familiäre Beziehung die eigene deutsche Volkszugehörigkeit ersetzen; die Aufnahme bleibt erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema