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Beweiswürdigung

§ 261 StPO · Strafrecht

Die Beweiswürdigung ist die richterliche Tätigkeit, bei der das Gericht nach der Beweisaufnahme auf Grundlage des Inbegriffs der Hauptverhandlung frei und nach seiner Überzeugung beurteilt, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt grundsätzlich gesetzliche Beweisregeln aus und verlangt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einer rationalen, nachvollziehbaren Würdigung aller verwertbaren Beweismittel beruht.

Merksatz

Die Freiheit von festen Beweisregeln entbindet das Gericht nicht von einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In Leas Gerichtsverhandlung wird eine klare Videoaufnahme vom Aufbrechen eines Autos abgespielt; außerdem sagt eine Augenzeugin aus. Die Aufnahme zeigt Leas Gesicht beim Einschlagen der Scheibe, und die Zeugin beschreibt denselben Ablauf und erkennt Lea wieder. Weitere Beweismittel gibt es nicht. Nach Abschluss der Beweisaufnahme vergleicht das Gericht die Aufnahme mit der Zeugenaussage, erklärt deren Übereinstimmungen und ist deshalb davon überzeugt, dass Lea die Scheibe eingeschlagen hat.

Trifft „Beweiswürdigung“ hier zu?

„Beweiswürdigung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterliche Tätigkeit nach der Beweisaufnahme
    Das Gericht bewertet die Beweise nach dem Ende ihrer Erhebung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über das Erwiesensein einer Tatsache
    Das Gericht entscheidet darüber, ob Lea die Scheibe eingeschlagen hat.
    erfüllt
  3. 3
    Grundlage im Inbegriff der Hauptverhandlung
    Die zugrunde gelegten Beweise wurden in der Hauptverhandlung erhoben.
    erfüllt
  4. 4
    Freie richterliche Überzeugung als Entscheidungsmaßstab
    Das Gericht gelangt aufgrund der Beweise zu einer eigenen Überzeugung von Leas Täterschaft.
    erfüllt
  5. 5
    Rationale und nachvollziehbare Gesamtwürdigung
    Das Gericht betrachtet beide vorhandenen Beweismittel gemeinsam und begründet seine Schlussfolgerung.
    erfüllt
BFall B

In Leas Gerichtsverhandlung sagen zwei Augenzeugen aus; andere Beweismittel gibt es nicht. Beide glauben, Lea erkannt zu haben, erklären aber, dass die Person weit entfernt stand und ihr Gesicht nur kurz zu sehen war. Nach Abschluss der Beweisaufnahme bespricht das Gericht die Übereinstimmungen und die Grenzen der Aussagen und schätzt deshalb eine Täterschaft Leas als wahrscheinlicher ein als die einer anderen Person. Obwohl es ausdrücklich erhebliche Zweifel an Leas Täterschaft behält, erklärt es diese für erwiesen, weil eine bloß höhere Wahrscheinlichkeit genüge.

Trifft „Beweiswürdigung“ hier zu?

„Beweiswürdigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Freie richterliche Überzeugung als Entscheidungsmaßstab

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterliche Tätigkeit nach der Beweisaufnahme
    Die Bewertung erfolgt durch das Gericht nach dem Ende der Beweiserhebung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über das Erwiesensein einer Tatsache
    Das Gericht trifft eine Entscheidung darüber, ob Leas Täterschaft feststeht.
    erfüllt
  3. 3
    Grundlage im Inbegriff der Hauptverhandlung
    Die Bewertung stützt sich auf die in der Hauptverhandlung erhobenen Zeugenaussagen.
    erfüllt
  4. 4
    Freie richterliche Überzeugung als Entscheidungsmaßstab
    Das Gericht ersetzt die erforderliche Überzeugung trotz erheblicher Zweifel durch eine bloße Wahrscheinlichkeitsentscheidung.
    fehlt
  5. 5
    Rationale und nachvollziehbare Gesamtwürdigung
    Die beiden Beweismittel werden mit ihren Stärken und Schwächen gemeinsam bewertet; fehlerhaft ist der anschließend verwendete Entscheidungsmaßstab.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer gesamte Inhalt der Ermittlungsakten wird ohne Weiteres als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung behandelt.

RichtigMaßgeblich ist der in die Hauptverhandlung eingeführte Prozessstoff, nicht automatisch der gesamte Akteninhalt.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine einzelne Zeugenaussage wird unabhängig von ihrem Inhalt stets für unzureichend gehalten.

RichtigAuch eine einzelne Zeugenaussage kann die Überzeugung tragen; eine starre Mindestzahl von Zeugen besteht grundsätzlich nicht.

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