Definitionen
Beweiswürdigung
§ 261 StPO · StrafrechtDie Beweiswürdigung ist die richterliche Tätigkeit, bei der das Gericht nach der Beweisaufnahme auf Grundlage des Inbegriffs der Hauptverhandlung frei und nach seiner Überzeugung beurteilt, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt grundsätzlich gesetzliche Beweisregeln aus und verlangt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einer rationalen, nachvollziehbaren Würdigung aller verwertbaren Beweismittel beruht.
Die Freiheit von festen Beweisregeln entbindet das Gericht nicht von einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In Leas Gerichtsverhandlung wird eine klare Videoaufnahme vom Aufbrechen eines Autos abgespielt; außerdem sagt eine Augenzeugin aus. Die Aufnahme zeigt Leas Gesicht beim Einschlagen der Scheibe, und die Zeugin beschreibt denselben Ablauf und erkennt Lea wieder. Weitere Beweismittel gibt es nicht. Nach Abschluss der Beweisaufnahme vergleicht das Gericht die Aufnahme mit der Zeugenaussage, erklärt deren Übereinstimmungen und ist deshalb davon überzeugt, dass Lea die Scheibe eingeschlagen hat.
Trifft „Beweiswürdigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterliche Tätigkeit nach der BeweisaufnahmeDas Gericht bewertet die Beweise nach dem Ende ihrer Erhebung.
- 2erfülltEntscheidung über das Erwiesensein einer TatsacheDas Gericht entscheidet darüber, ob Lea die Scheibe eingeschlagen hat.
- 3erfülltGrundlage im Inbegriff der HauptverhandlungDie zugrunde gelegten Beweise wurden in der Hauptverhandlung erhoben.
- 4erfülltFreie richterliche Überzeugung als EntscheidungsmaßstabDas Gericht gelangt aufgrund der Beweise zu einer eigenen Überzeugung von Leas Täterschaft.
- 5erfülltRationale und nachvollziehbare GesamtwürdigungDas Gericht betrachtet beide vorhandenen Beweismittel gemeinsam und begründet seine Schlussfolgerung.
In Leas Gerichtsverhandlung sagen zwei Augenzeugen aus; andere Beweismittel gibt es nicht. Beide glauben, Lea erkannt zu haben, erklären aber, dass die Person weit entfernt stand und ihr Gesicht nur kurz zu sehen war. Nach Abschluss der Beweisaufnahme bespricht das Gericht die Übereinstimmungen und die Grenzen der Aussagen und schätzt deshalb eine Täterschaft Leas als wahrscheinlicher ein als die einer anderen Person. Obwohl es ausdrücklich erhebliche Zweifel an Leas Täterschaft behält, erklärt es diese für erwiesen, weil eine bloß höhere Wahrscheinlichkeit genüge.
Trifft „Beweiswürdigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterliche Tätigkeit nach der BeweisaufnahmeDie Bewertung erfolgt durch das Gericht nach dem Ende der Beweiserhebung.
- 2erfülltEntscheidung über das Erwiesensein einer TatsacheDas Gericht trifft eine Entscheidung darüber, ob Leas Täterschaft feststeht.
- 3erfülltGrundlage im Inbegriff der HauptverhandlungDie Bewertung stützt sich auf die in der Hauptverhandlung erhobenen Zeugenaussagen.
- 4fehltFreie richterliche Überzeugung als EntscheidungsmaßstabDas Gericht ersetzt die erforderliche Überzeugung trotz erheblicher Zweifel durch eine bloße Wahrscheinlichkeitsentscheidung.
- 5erfülltRationale und nachvollziehbare GesamtwürdigungDie beiden Beweismittel werden mit ihren Stärken und Schwächen gemeinsam bewertet; fehlerhaft ist der anschließend verwendete Entscheidungsmaßstab.
Typische Fehler
FehlerDer gesamte Inhalt der Ermittlungsakten wird ohne Weiteres als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung behandelt.
RichtigMaßgeblich ist der in die Hauptverhandlung eingeführte Prozessstoff, nicht automatisch der gesamte Akteninhalt.
FehlerEine einzelne Zeugenaussage wird unabhängig von ihrem Inhalt stets für unzureichend gehalten.
RichtigAuch eine einzelne Zeugenaussage kann die Überzeugung tragen; eine starre Mindestzahl von Zeugen besteht grundsätzlich nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema