Definitionen
Beweistatsache
§ 244 StPO · StrafrechtEine Beweistatsache ist jeder konkrete, dem Beweis zugängliche Umstand aus der Vergangenheit oder Gegenwart, der bewiesen werden soll. Sie kann unmittelbar die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffen (Haupttatsache), Rückschlüsse auf eine Haupttatsache ermöglichen (Indiztatsache) oder für die Beurteilung des Beweiswerts eines Beweismittels bedeutsam sein (Hilfstatsache).
Die Beweistatsache bestimmt das Beweisthema, das Beweismittel dient seinem Nachweis.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Am Montag um 20 Uhr soll Paul in einem Café eine Geldbörse gestohlen haben. Seine Verteidigerin möchte mit Leas Aussage beweisen, dass Paul am Montag von 19 bis 21 Uhr bei Lea zu Hause war.
Trifft „Beweistatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkreter, dem Beweis zugänglicher UmstandPauls Aufenthalt zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort lässt sich durch Beobachtungen überprüfen.
- 2erfülltBezug zur Vergangenheit oder GegenwartDer behauptete Aufenthalt liegt in der Vergangenheit.
- 3erfülltZum Beweis behauptetDie Verteidigerin will Pauls Aufenthalt durch Leas Aussage nachweisen.
Paul steht vor Gericht, weil er am Montag in einem Café eine fremde Geldbörse mitgenommen haben soll. Seine Verteidigerin möchte mit der Aussage einer Rechtsprofessorin beweisen, dass diese Mitnahme nach deutschem Recht keine Straftat war. Die Professorin soll ausschließlich über die rechtliche Bewertung sprechen, nicht über den Ablauf oder sonstige tatsächliche Umstände.
Trifft „Beweistatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKonkreter, dem Beweis zugänglicher UmstandGegenstand des gewünschten Nachweises ist ausschließlich eine rechtliche Bewertung und kein tatsächlicher Umstand.
- 2erfülltBezug zur Vergangenheit oder GegenwartDie behauptete Bewertung bezieht sich auf Pauls bereits vergangene Mitnahme der Geldbörse.
- 3erfülltZum Beweis behauptetDie Verteidigerin macht die rechtliche Bewertung ausdrücklich zum Gegenstand ihres gewünschten Nachweises.
Typische Fehler
FehlerEine reine rechtliche Bewertung ohne tatsächlichen Inhalt als Beweistatsache behandeln.
RichtigAls Beweistatsache sind überprüfbare tatsächliche Umstände zu benennen, nicht reine Rechtsansichten.
FehlerJede mittelbar bedeutsame Tatsache als Hilfstatsache einordnen.
RichtigIndiztatsachen ermöglichen Rückschlüsse auf Haupttatsachen; Hilfstatsachen betreffen die Beurteilung des Beweiswerts eines Beweismittels.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema