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Beweistatsache

§ 244 StPO · Strafrecht

Eine Beweistatsache ist jeder konkrete, dem Beweis zugängliche Umstand aus der Vergangenheit oder Gegenwart, der bewiesen werden soll. Sie kann unmittelbar die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffen (Haupttatsache), Rückschlüsse auf eine Haupttatsache ermöglichen (Indiztatsache) oder für die Beurteilung des Beweiswerts eines Beweismittels bedeutsam sein (Hilfstatsache).

Merksatz

Die Beweistatsache bestimmt das Beweisthema, das Beweismittel dient seinem Nachweis.

Beweistatsache oder Beweismittel?Die Gegenüberstellung trennt den Inhalt des gewünschten Nachweises von der dafür vorgesehenen Erkenntnisquelle.
Beweistatsache
Beweismittel
Leitfrage
Welcher konkrete Umstand soll bewiesen werden?
Wodurch soll dieser Umstand belegt werden?
Gegenstand
Ein Umstand aus Vergangenheit oder Gegenwart.
Zum Beispiel ein Zeuge oder eine Urkunde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Am Montag um 20 Uhr soll Paul in einem Café eine Geldbörse gestohlen haben. Seine Verteidigerin möchte mit Leas Aussage beweisen, dass Paul am Montag von 19 bis 21 Uhr bei Lea zu Hause war.

Trifft „Beweistatsache“ hier zu?

„Beweistatsache“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkreter, dem Beweis zugänglicher Umstand
    Pauls Aufenthalt zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort lässt sich durch Beobachtungen überprüfen.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zur Vergangenheit oder Gegenwart
    Der behauptete Aufenthalt liegt in der Vergangenheit.
    erfüllt
  3. 3
    Zum Beweis behauptet
    Die Verteidigerin will Pauls Aufenthalt durch Leas Aussage nachweisen.
    erfüllt
BFall B

Paul steht vor Gericht, weil er am Montag in einem Café eine fremde Geldbörse mitgenommen haben soll. Seine Verteidigerin möchte mit der Aussage einer Rechtsprofessorin beweisen, dass diese Mitnahme nach deutschem Recht keine Straftat war. Die Professorin soll ausschließlich über die rechtliche Bewertung sprechen, nicht über den Ablauf oder sonstige tatsächliche Umstände.

Trifft „Beweistatsache“ hier zu?

„Beweistatsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkreter, dem Beweis zugänglicher Umstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkreter, dem Beweis zugänglicher Umstand
    Gegenstand des gewünschten Nachweises ist ausschließlich eine rechtliche Bewertung und kein tatsächlicher Umstand.
    fehlt
  2. 2
    Bezug zur Vergangenheit oder Gegenwart
    Die behauptete Bewertung bezieht sich auf Pauls bereits vergangene Mitnahme der Geldbörse.
    erfüllt
  3. 3
    Zum Beweis behauptet
    Die Verteidigerin macht die rechtliche Bewertung ausdrücklich zum Gegenstand ihres gewünschten Nachweises.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine reine rechtliche Bewertung ohne tatsächlichen Inhalt als Beweistatsache behandeln.

RichtigAls Beweistatsache sind überprüfbare tatsächliche Umstände zu benennen, nicht reine Rechtsansichten.

Verwechslung

FehlerJede mittelbar bedeutsame Tatsache als Hilfstatsache einordnen.

RichtigIndiztatsachen ermöglichen Rückschlüsse auf Haupttatsachen; Hilfstatsachen betreffen die Beurteilung des Beweiswerts eines Beweismittels.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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