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Bewusste Fehlinformation

§ 123 BGB · Zivilrecht

Eine bewusste Fehlinformation liegt vor, wenn eine Person einer anderen eine unwahre Tatsache als wahr darstellt und dies wissentlich und willentlich tut, um bei ihr eine irrige Vorstellung zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten; sie ist zivilrechtlich insbesondere als arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB relevant. Die Anfechtung einer dadurch veranlassten Willenserklärung setzt außerdem voraus, dass sich der Täuschungsvorsatz auch auf deren Abgabe erstreckt; bei der Täuschung durch einen Dritten gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB.

Merksatz

Eine objektiv falsche Auskunft ist nicht schon deshalb eine bewusste Fehlinformation.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara bietet Lea eine Jacke aus reinem Polyester an und sagt: „Diese Jacke besteht vollständig aus Baumwolle.“ 2Mara weiß, dass die Jacke aus reinem Polyester besteht, und will, dass Lea sie für eine Baumwolljacke hält. Lea glaubt ihr und kauft die Jacke.

Trifft „Bewusste Fehlinformation“ hier zu?

„Bewusste Fehlinformation“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darstellung einer unwahren Tatsache als wahr gegenüber einer anderen Person
    Mara behauptet gegenüber Lea eine Stoffzusammensetzung, die nicht der Wirklichkeit entspricht.
    erfüllt
  2. 2
    Wissentliches und willentliches Handeln mit dem Ziel eines Irrtums
    Mara kennt die Unwahrheit ihrer Angabe und will bei Lea eine falsche Vorstellung hervorrufen.
    erfüllt
BFall B

1Mara bietet Lea eine Jacke aus reinem Polyester an und sagt: „Diese Jacke besteht vollständig aus Baumwolle.“ Wegen eines falsch beschrifteten Herstelleretiketts hält Mara die Jacke ehrlich für eine Baumwolljacke. Lea glaubt ihr und kauft die Jacke.

Trifft „Bewusste Fehlinformation“ hier zu?

„Bewusste Fehlinformation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wissentliches und willentliches Handeln mit dem Ziel eines Irrtums

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darstellung einer unwahren Tatsache als wahr gegenüber einer anderen Person
    Die gegenüber Lea behauptete Stoffzusammensetzung ist objektiv falsch.
    erfüllt
  2. 2
    Wissentliches und willentliches Handeln mit dem Ziel eines Irrtums
    Mara hält ihre Angabe für richtig und möchte Lea deshalb nicht in einen Irrtum versetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie bewusste Fehlinformation macht die dadurch veranlasste Willenserklärung automatisch unwirksam.

RichtigBei erfüllten Voraussetzungen eröffnet § 123 BGB die Möglichkeit einer Anfechtung; die Täuschung allein macht die Erklärung nicht unwirksam.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Täuschung durch einen Dritten bleibt unberücksichtigt, ob der Erklärungsempfänger davon wusste oder wissen musste.

RichtigBei empfangsbedürftigen Erklärungen setzt die Anfechtung wegen Täuschung durch einen Dritten voraus, dass der Empfänger davon wusste oder sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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