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Beweisverwertungsverbot bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

§ 252 StPO · Strafrecht

§ 252 StPO verbietet die Verlesung des Protokolls einer vor der Hauptverhandlung abgegebenen Vernehmungsaussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht; die Vorschrift schützt das Recht des Zeugen, sich nachträglich für die Verweigerung zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Verwertungsverbot grundsätzlich auch auf die Vernehmung von Verhörspersonen über den Inhalt der früheren Aussage. Bei einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bleibt jedoch die Vernehmung einer richterlichen Verhörsperson zulässig, wenn der Zeuge vor der früheren richterlichen Vernehmung über sein damals bereits bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war.

Merksatz

Das Verbot lässt sich grundsätzlich nicht dadurch umgehen, dass statt des Protokolls die Verhörsperson herangezogen wird.

Wann greift das Verbot für die frühere Aussage?Die Aussage stammt aus einer früheren Vernehmung. Die spätere Zeugnisverweigerung verhindert ihre Verlesung in der Hauptverhandlung.
  1. Vor der Hauptverhandlung
    Frühere Zeugenaussage
    Der Zeuge wird vernommen und macht Angaben.
  2. Hauptverhandlung
    Spätere Zeugnisverweigerung
    Der Zeuge übt sein Zeugnisverweigerungsrecht aus. Seine frühere Aussage darf nicht verlesen werden.
  1. Frühere Zeugenaussage Der Zeuge wird vernommen und macht Angaben.
  2. Spätere Zeugnisverweigerung Der Zeuge übt sein Zeugnisverweigerungsrecht aus. Seine frühere Aussage darf nicht verlesen werden.

Fälle zum Selbstprüfen

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AFall A

1Vor der Gerichtsverhandlung sagt Lea bei einem Polizeibeamten als Zeugin im Strafverfahren gegen ihren Bruder aus, nachdem der Beamte sie darauf hingewiesen hat, dass sie als Schwester nicht aussagen muss. 2In der Gerichtsverhandlung erklärt Lea, dass sie wegen dieser Verwandtschaft nun nicht mehr aussagt. 3Das Gericht möchte den damaligen Polizeibeamten zum Inhalt ihrer früheren Aussage befragen.

Trifft „Beweisverwertungsverbot bei nachträglicher Zeugnisverweigerung“ hier zu?

„Beweisverwertungsverbot bei nachträglicher Zeugnisverweigerung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zeugenaussage in einer Vernehmung vor der Hauptverhandlung
    Lea hat bereits vor der Hauptverhandlung in einer polizeilichen Vernehmung ausgesagt.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung
    Als Schwester des Angeklagten verweigert Lea nun aufgrund ihres Rechts aus § 52 StPO das Zeugnis.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ausnahme für eine richterliche Verhörsperson
    Die Ausnahme für richterliche Verhörspersonen gilt nicht für den Polizeibeamten, auch wenn er Lea belehrt hat.
    erfüllt
BFall B

1Vor der Gerichtsverhandlung sagt Lea bei einem Richter als Zeugin im Strafverfahren gegen ihren Bruder aus, nachdem der Richter sie darauf hingewiesen hat, dass sie als Schwester nicht aussagen muss. 2In der Gerichtsverhandlung erklärt Lea, dass sie wegen dieser Verwandtschaft nun nicht mehr aussagt. Das Gericht möchte den damaligen Richter zum Inhalt ihrer früheren Aussage befragen.

Trifft „Beweisverwertungsverbot bei nachträglicher Zeugnisverweigerung“ hier zu?

„Beweisverwertungsverbot bei nachträglicher Zeugnisverweigerung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Ausnahme für eine richterliche Verhörsperson

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zeugenaussage in einer Vernehmung vor der Hauptverhandlung
    Lea hat bereits vor der Hauptverhandlung in einer richterlichen Vernehmung ausgesagt.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung
    Als Schwester des Angeklagten verweigert Lea nun aufgrund ihres Rechts aus § 52 StPO das Zeugnis.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ausnahme für eine richterliche Verhörsperson
    Die Ausnahme greift, weil Lea schon bei der richterlichen Vernehmung zeugnisverweigerungsberechtigt und darüber belehrt war; der damalige Richter darf zum Aussageinhalt vernommen werden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Verbot wird auf das Verlesen des Protokolls beschränkt; der vernehmende Polizeibeamte soll den früheren Aussageinhalt wiedergeben dürfen.

RichtigDas Verbot erfasst grundsätzlich auch die Vernehmung des Polizeibeamten über den früheren Aussageinhalt.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Angehörigen wird jede frühere richterliche Aussage für verwertbar gehalten, sobald der damalige Richter als Zeuge gehört wird.

RichtigDie Ausnahme setzt voraus, dass das Zeugnisverweigerungsrecht bereits bei der früheren richterlichen Vernehmung bestand und der Zeuge zuvor darüber belehrt wurde.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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