Definitionen
Beweisrecht eines anderen
§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB · StrafrechtEin Beweisrecht ist die Befugnis, eine Urkunde oder technische Aufzeichnung als Beweismittel zu benutzen. Ein Beweisrecht eines anderen liegt vor, wenn diese Befugnis einer vom Täter verschiedenen Person allein oder gemeinsam mit dem Täter zusteht. Entscheidend ist das Beweisführungsrecht, nicht das Eigentum am Beweismittel.
Auch an Urkunden im Eigentum des Täters kann ein anderer ein Beweisrecht haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben und Eva halten auf einem Blatt fest, dass Ben von Eva 1.000 Euro als Darlehen erhalten hat und in einem Monat zurückzahlen muss; beide unterschreiben. Beide vereinbaren, dass Ben Eigentümer des Blatts ist und es bei sich aufbewahrt. 2Ben zerreißt das Blatt, damit Eva nicht mehr schriftlich nachweisen kann, dass er ihr Geld schuldet.
Trifft „Beweisrecht eines anderen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBefugnis zur Benutzung als BeweismittelEva darf die gemeinsame Vertragsurkunde zum Nachweis ihres Rückzahlungsanspruchs benutzen.
- 2erfülltBerechtigung einer anderen Person als des TätersDie zur Beweisführung berechtigte Eva ist eine andere Person als der handelnde Ben.
1Eva schreibt mit der Hand auf ein Blatt, dass ihre Tochter nach ihrem Tod ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, und unterschreibt es. Eva lebt noch und zerreißt das Blatt, weil sie ihre Tochter nicht mehr als Erbin einsetzen möchte.
Trifft „Beweisrecht eines anderen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBefugnis zur Benutzung als BeweismittelEva darf das von ihr verfasste Testament zum Beweis ihrer letztwilligen Anordnung benutzen.
- 2fehltBerechtigung einer anderen Person als des TätersZu Evas Lebzeiten steht das Beweisführungsrecht an diesem Testament allein ihr zu, nicht der eingesetzten Tochter.
Typische Fehler
FehlerEin Beweisrecht eines anderen wird verneint, sobald auch der Täter zur Beweisführung berechtigt ist.
RichtigEin gemeinsames Beweisführungsrecht genügt, wenn neben dem Täter auch eine andere Person berechtigt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema