Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Beweisrecht eines anderen

§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB · Strafrecht

Ein Beweisrecht ist die Befugnis, eine Urkunde oder technische Aufzeichnung als Beweismittel zu benutzen. Ein Beweisrecht eines anderen liegt vor, wenn diese Befugnis einer vom Täter verschiedenen Person allein oder gemeinsam mit dem Täter zusteht. Entscheidend ist das Beweisführungsrecht, nicht das Eigentum am Beweismittel.

Merksatz

Auch an Urkunden im Eigentum des Täters kann ein anderer ein Beweisrecht haben.

Beweisrecht oder Eigentum?Bei der Urkundenunterdrückung richtet sich die Zuordnung nach dem Beweisführungsrecht. Das Eigentum kann bei einer anderen Person liegen.
Beweisrecht eines anderen
Eigentum am Beweismittel
Inhalt
Befugnis zur Benutzung als Beweismittel.
Rechtliche Herrschaft über die Sache.
Bedeutung für § 274
Für die Zuordnung des Beweismittels maßgeblich.
Für diese Zuordnung nicht entscheidend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben und Eva halten auf einem Blatt fest, dass Ben von Eva 1.000 Euro als Darlehen erhalten hat und in einem Monat zurückzahlen muss; beide unterschreiben. Beide vereinbaren, dass Ben Eigentümer des Blatts ist und es bei sich aufbewahrt. 2Ben zerreißt das Blatt, damit Eva nicht mehr schriftlich nachweisen kann, dass er ihr Geld schuldet.

Trifft „Beweisrecht eines anderen“ hier zu?

„Beweisrecht eines anderen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zur Benutzung als Beweismittel
    Eva darf die gemeinsame Vertragsurkunde zum Nachweis ihres Rückzahlungsanspruchs benutzen.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung einer anderen Person als des Täters
    Die zur Beweisführung berechtigte Eva ist eine andere Person als der handelnde Ben.
    erfüllt
BFall B

1Eva schreibt mit der Hand auf ein Blatt, dass ihre Tochter nach ihrem Tod ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, und unterschreibt es. Eva lebt noch und zerreißt das Blatt, weil sie ihre Tochter nicht mehr als Erbin einsetzen möchte.

Trifft „Beweisrecht eines anderen“ hier zu?

„Beweisrecht eines anderen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung einer anderen Person als des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zur Benutzung als Beweismittel
    Eva darf das von ihr verfasste Testament zum Beweis ihrer letztwilligen Anordnung benutzen.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung einer anderen Person als des Täters
    Zu Evas Lebzeiten steht das Beweisführungsrecht an diesem Testament allein ihr zu, nicht der eingesetzten Tochter.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Beweisrecht eines anderen wird verneint, sobald auch der Täter zur Beweisführung berechtigt ist.

RichtigEin gemeinsames Beweisführungsrecht genügt, wenn neben dem Täter auch eine andere Person berechtigt ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.