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Billigung als vertragsgemäß

§ 377 HGB · Zivilrecht

Billigung als vertragsgemäß bedeutet beim beiderseitigen Handelskauf, dass die abgelieferte mangelhafte Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt gilt und der Käufer insoweit seine Rechte wegen des Mangels verliert; diese Wirkung tritt auch ohne Billigungserklärung ein, wenn der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige unterlässt und der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Der Käufer muss die Ware nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs untersuchen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen, zunächst nicht erkennbare Mängel dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Entscheidend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Merksatz

Entscheidend ist das rechtzeitige Beanstanden des Mangels, nicht die innere Haltung des Käufers zur Ware.

Wann greift die Genehmigungsfiktion?Bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln beginnt die Rügefrist erst mit der Entdeckung. Arglist schließt die Berufung des Verkäufers auf die Genehmigungsfiktion aus.
  1. Ablieferung
    Mangel bleibt verborgen
    Der Mangel ist auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung noch nicht erkennbar.
  2. Entdeckung
    Unverzüglich anzeigen
    Der Käufer muss die Mängelanzeige jetzt unverzüglich absenden.
  3. Rügefrist versäumt
    Genehmigungsfiktion greift
    Ohne rechtzeitige Anzeige gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
  1. Mangel bleibt verborgen Der Mangel ist auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung noch nicht erkennbar.
  2. Unverzüglich anzeigen Der Käufer muss die Mängelanzeige jetzt unverzüglich absenden.
  3. Genehmigungsfiktion greift Ohne rechtzeitige Anzeige gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine als Kauffrau eingetragene Küchengerätehändlerin kauft für ihren Laden 20 neue Töpfe von einem Topfhersteller, der ebenfalls Kaufmann ist. 2Nach der Lieferung am Montagmorgen packt sie die Töpfe sofort aus und sieht, dass 3bei fünf Töpfen die Griffe abgebrochen sind. 5Der Hersteller wusste vor dem Versand nichts von den Schäden und hatte auch keinen Verdacht. 4Erst drei Wochen später schickt die Händlerin dem Hersteller einen Brief, mit dem sie die abgebrochenen Griffe der fünf Töpfe beanstandet.

Trifft „Billigung als vertragsgemäß“ hier zu?

„Billigung als vertragsgemäß“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beiderseitiger Handelskauf
    Beide Beteiligten sind Kaufleute und schließen den Kauf für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb.
    erfüllt
  2. 2
    Ablieferung der Ware
    Die Händlerin hat die Töpfe erhalten und kann sie untersuchen.
    erfüllt
  3. 3
    Mangel der Ware
    Neue Töpfe mit abgebrochenen Griffen entsprechen nicht der geschuldeten Beschaffenheit.
    erfüllt
  4. 4
    Unterbliebene rechtzeitige Mängelanzeige
    Drei Wochen nach der sofortigen Entdeckung erfolgt die Anzeige nicht mehr unverzüglich.
    erfüllt
  5. 5
    Kein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer
    Mangels Kenntnis oder Verdachts hat der Hersteller die Schäden nicht arglistig verheimlicht.
    erfüllt
BFall B

1Eine als Kauffrau eingetragene Küchengerätehändlerin kauft für ihren Laden 20 neue Töpfe von einem Topfhersteller, der ebenfalls Kaufmann ist. 2Nach der Lieferung am Montagmorgen packt sie die Töpfe sofort aus und sieht, dass 3bei fünf Töpfen die Griffe abgebrochen sind. 5Der Hersteller wusste vor dem Versand nichts von den Schäden und hatte auch keinen Verdacht. Noch am Montagvormittag schickt die Händlerin dem Hersteller einen Brief, mit dem sie die abgebrochenen Griffe der fünf Töpfe beanstandet; er kommt drei Tage später an.

Trifft „Billigung als vertragsgemäß“ hier zu?

„Billigung als vertragsgemäß“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterbliebene rechtzeitige Mängelanzeige

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beiderseitiger Handelskauf
    Beide Beteiligten sind Kaufleute und schließen den Kauf für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb.
    erfüllt
  2. 2
    Ablieferung der Ware
    Die Händlerin hat die Töpfe erhalten und kann sie untersuchen.
    erfüllt
  3. 3
    Mangel der Ware
    Neue Töpfe mit abgebrochenen Griffen entsprechen nicht der geschuldeten Beschaffenheit.
    erfüllt
  4. 4
    Unterbliebene rechtzeitige Mängelanzeige
    Die Händlerin versendet die konkrete Beanstandung noch am selben Vormittag und damit rechtzeitig; der spätere Zugang schadet nicht.
    fehlt
  5. 5
    Kein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer
    Mangels Kenntnis oder Verdachts hat der Hersteller die Schäden nicht arglistig verheimlicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei einem durch ordnungsgemäße Untersuchung nicht erkennbaren Mangel wird die Rügefrist bereits ab Ablieferung berechnet.

RichtigBei zunächst nicht erkennbaren Mängeln muss der Käufer erst nach ihrer Entdeckung unverzüglich rügen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Mängelanzeige müsse noch innerhalb der Rügefrist beim Verkäufer eingehen.

RichtigFür die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung; die Anzeige muss nicht auch innerhalb der Frist zugehen.

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1 Schema

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