Definitionen
Billigung als vertragsgemäß
§ 377 HGB · ZivilrechtBilligung als vertragsgemäß bedeutet beim beiderseitigen Handelskauf, dass die abgelieferte mangelhafte Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt gilt und der Käufer insoweit seine Rechte wegen des Mangels verliert; diese Wirkung tritt auch ohne Billigungserklärung ein, wenn der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige unterlässt und der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Der Käufer muss die Ware nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs untersuchen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen, zunächst nicht erkennbare Mängel dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Entscheidend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Entscheidend ist das rechtzeitige Beanstanden des Mangels, nicht die innere Haltung des Käufers zur Ware.
- AblieferungMangel bleibt verborgenDer Mangel ist auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung noch nicht erkennbar.
- EntdeckungUnverzüglich anzeigenDer Käufer muss die Mängelanzeige jetzt unverzüglich absenden.
- Rügefrist versäumtGenehmigungsfiktion greiftOhne rechtzeitige Anzeige gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
- Mangel bleibt verborgen Der Mangel ist auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung noch nicht erkennbar.
- Unverzüglich anzeigen Der Käufer muss die Mängelanzeige jetzt unverzüglich absenden.
- Genehmigungsfiktion greift Ohne rechtzeitige Anzeige gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine als Kauffrau eingetragene Küchengerätehändlerin kauft für ihren Laden 20 neue Töpfe von einem Topfhersteller, der ebenfalls Kaufmann ist. 2Nach der Lieferung am Montagmorgen packt sie die Töpfe sofort aus und sieht, dass 3bei fünf Töpfen die Griffe abgebrochen sind. 5Der Hersteller wusste vor dem Versand nichts von den Schäden und hatte auch keinen Verdacht. 4Erst drei Wochen später schickt die Händlerin dem Hersteller einen Brief, mit dem sie die abgebrochenen Griffe der fünf Töpfe beanstandet.
Trifft „Billigung als vertragsgemäß“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeiderseitiger HandelskaufBeide Beteiligten sind Kaufleute und schließen den Kauf für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb.
- 2erfülltAblieferung der WareDie Händlerin hat die Töpfe erhalten und kann sie untersuchen.
- 3erfülltMangel der WareNeue Töpfe mit abgebrochenen Griffen entsprechen nicht der geschuldeten Beschaffenheit.
- 4erfülltUnterbliebene rechtzeitige MängelanzeigeDrei Wochen nach der sofortigen Entdeckung erfolgt die Anzeige nicht mehr unverzüglich.
- 5erfülltKein arglistiges Verschweigen durch den VerkäuferMangels Kenntnis oder Verdachts hat der Hersteller die Schäden nicht arglistig verheimlicht.
1Eine als Kauffrau eingetragene Küchengerätehändlerin kauft für ihren Laden 20 neue Töpfe von einem Topfhersteller, der ebenfalls Kaufmann ist. 2Nach der Lieferung am Montagmorgen packt sie die Töpfe sofort aus und sieht, dass 3bei fünf Töpfen die Griffe abgebrochen sind. 5Der Hersteller wusste vor dem Versand nichts von den Schäden und hatte auch keinen Verdacht. Noch am Montagvormittag schickt die Händlerin dem Hersteller einen Brief, mit dem sie die abgebrochenen Griffe der fünf Töpfe beanstandet; er kommt drei Tage später an.
Trifft „Billigung als vertragsgemäß“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeiderseitiger HandelskaufBeide Beteiligten sind Kaufleute und schließen den Kauf für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb.
- 2erfülltAblieferung der WareDie Händlerin hat die Töpfe erhalten und kann sie untersuchen.
- 3erfülltMangel der WareNeue Töpfe mit abgebrochenen Griffen entsprechen nicht der geschuldeten Beschaffenheit.
- 4fehltUnterbliebene rechtzeitige MängelanzeigeDie Händlerin versendet die konkrete Beanstandung noch am selben Vormittag und damit rechtzeitig; der spätere Zugang schadet nicht.
- 5erfülltKein arglistiges Verschweigen durch den VerkäuferMangels Kenntnis oder Verdachts hat der Hersteller die Schäden nicht arglistig verheimlicht.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einem durch ordnungsgemäße Untersuchung nicht erkennbaren Mangel wird die Rügefrist bereits ab Ablieferung berechnet.
RichtigBei zunächst nicht erkennbaren Mängeln muss der Käufer erst nach ihrer Entdeckung unverzüglich rügen.
FehlerDie Mängelanzeige müsse noch innerhalb der Rügefrist beim Verkäufer eingehen.
RichtigFür die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung; die Anzeige muss nicht auch innerhalb der Frist zugehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema