Definitionen
Beteiligung (Öffentliches Recht)
§ 13 VwVfG · Öffentliches RechtBeteiligung bezeichnet im Verwaltungsverfahrensrecht die Stellung als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens und die damit verbundenen Verfahrensrechte. Sie besteht für Antragsteller und Antragsgegner, für vorgesehene oder tatsächliche Adressaten eines Verwaltungsakts und für vorgesehene oder tatsächliche Vertragspartner der Behörde bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie für Personen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen worden sind. Dass rechtliche Interessen berührt werden oder jemand angehört wird, genügt dafür allein nicht.
Auch ohne eigenen Antrag kann eine Person durch behördliche Hinzuziehung Beteiligter werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora will für ihren Betrieb eine behördliche Erlaubnis erhalten. 2Sie stellt den dafür vorgesehenen Antrag bei der zuständigen Behörde, 1die ihn anschließend prüft.
Trifft „Beteiligung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsverfahrenDie Behörde führt ein Verfahren zur Entscheidung über die beantragte Erlaubnis.
- 2erfülltGesetzliche Beteiligtenrolle oder behördliche HinzuziehungNora ist als Antragstellerin kraft Gesetzes Beteiligte.
1Eine Behörde prüft den Antrag einer Firma auf eine Erlaubnis, die Noras Nutzungsrechte an einem benachbarten Grundstück beeinträchtigen kann. Nora hat selbst keinen Antrag gestellt, niemand beantragt eine Entscheidung gegen sie und die Behörde will ihr weder die Erlaubnis erteilen noch einen Vertrag mit ihr schließen. Die Behörde bittet Nora um eine Stellungnahme, teilt ihr aber ausdrücklich mit, dass Nora nicht zu dem Verfahren hinzugezogen wird.
Trifft „Beteiligung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsverfahrenDie Behörde führt ein Verfahren zur Entscheidung über die Erlaubnis für die Firma.
- 2fehltGesetzliche Beteiligtenrolle oder behördliche HinzuziehungNora hat keine gesetzliche Beteiligtenrolle und wurde nicht hinzugezogen; die Bitte um Stellungnahme genügt nicht.
Typische Fehler
FehlerDie mögliche Beeinträchtigung rechtlicher Interessen wird bereits mit der Beteiligtenstellung gleichgesetzt.
RichtigBei Personen ohne gesetzliche Beteiligtenrolle begründet erst die behördliche Hinzuziehung die Beteiligtenstellung.
FehlerBei rechtsgestaltender Wirkung für einen Dritten wird dessen Hinzuziehung unabhängig von einem Antrag als zwingend angesehen.
RichtigDie Pflicht zur Hinzuziehung setzt hier einen Antrag des Dritten voraus; ein bekannter Dritter muss aber über die Verfahrenseinleitung informiert werden.