Definitionen
Betrieblicher Geltungsbereich
§ 23 I KSchG · ZivilrechtDer allgemeine Kündigungsschutz setzt gemäß § 23 Abs. 1 KSchG voraus, dass im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begann, genügt es, wenn regelmäßig mehr als fünf solche Altarbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung; zur Berufsbildung Beschäftigte bleiben außer Betracht, und Teilzeitkräfte zählen bei höchstens 20 Wochenstunden mit 0,5, bei mehr als 20 bis höchstens 30 Wochenstunden mit 0,75 und bei mehr als 30 Wochenstunden mit 1. Die §§ 4 bis 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG gelten auch unterhalb dieser Schwellenwerte.
Spätere Neueinstellungen gleichen den Verlust von Altarbeitnehmern bei der Fünferschwelle nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Handwerksbetrieb arbeiten seit Jahren 3sechs Beschäftigte jeweils 40 und drei weitere jeweils 20 Stunden pro Woche; 2hinzu kommen zwei Auszubildende. 4Die sechs Vollzeitkräfte haben ihre Arbeit dort bereits 2002 begonnen, die drei Teilzeitkräfte erst 2015. Eine der seit 2002 beschäftigten Vollzeitkräfte erhält eine schriftliche Kündigung. 1Bei deren Zugang entspricht diese Besetzung dem langjährigen Personalbedarf und die frei werdende Stelle soll neu besetzt werden.
Trifft „Betrieblicher Geltungsbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelmäßiger Personalbestand bei KündigungszugangDie Belegschaft beim Kündigungszugang entspricht dem dauerhaften Personalbedarf.
- 2erfülltKeine Zählung von Beschäftigten in BerufsbildungDie beiden Auszubildenden werden bei der Beschäftigtenzahl nicht berücksichtigt.
- 3erfülltGewichtung von TeilzeitkräftenDie sechs Vollzeitkräfte zählen jeweils mit 1 und die drei Teilzeitkräfte jeweils mit 0,5.
- 4erfülltZehnerschwelle oder Altarbeitnehmerschwelle überschrittenDie Gesamtzahl beträgt gewichtet 7,5; für die gekündigte Vollzeitkraft genügt aber der Bestand von sechs Altarbeitnehmern.
Im Handwerksbetrieb arbeiten seit Jahren 3sechs Beschäftigte jeweils 40 und drei weitere jeweils 20 Stunden pro Woche; 2hinzu kommen zwei Auszubildende. Fünf Vollzeitkräfte haben ihre Arbeit dort bereits 2002 begonnen, die sechste Vollzeitkraft und die drei Teilzeitkräfte erst 2015. Eine der seit 2002 beschäftigten Vollzeitkräfte erhält eine schriftliche Kündigung. 1Bei deren Zugang entspricht diese Besetzung dem langjährigen Personalbedarf und die frei werdende Stelle soll neu besetzt werden.
Trifft „Betrieblicher Geltungsbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelmäßiger Personalbestand bei KündigungszugangDie Belegschaft beim Kündigungszugang entspricht dem dauerhaften Personalbedarf.
- 2erfülltKeine Zählung von Beschäftigten in BerufsbildungDie beiden Auszubildenden werden bei der Beschäftigtenzahl nicht berücksichtigt.
- 3erfülltGewichtung von TeilzeitkräftenDie sechs Vollzeitkräfte zählen jeweils mit 1 und die drei Teilzeitkräfte jeweils mit 0,5.
- 4fehltZehnerschwelle oder Altarbeitnehmerschwelle überschrittenDie gewichtete Gesamtzahl beträgt nur 7,5 und der Altbestand nur fünf, sodass keine der beiden Schwellen überschritten wird.
Typische Fehler
FehlerUnterhalb der Beschäftigtenschwellen wird das gesamte Kündigungsschutzgesetz für unanwendbar gehalten.
RichtigInsbesondere die Regeln über die Kündigungsschutzklage und die Wirksamkeitsfiktion bleiben auch in Kleinbetrieben anwendbar.
FehlerTeilzeitkräfte werden unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit jeweils als volle Arbeitnehmer gezählt.
RichtigTeilzeitkräfte zählen bis einschließlich 20 Wochenstunden mit 0,5, darüber bis einschließlich 30 Wochenstunden mit 0,75 und erst darüber mit 1.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata