Definitionen
Beteiligung (Strafrecht)
§§ 25–27 StGB · StrafrechtBeteiligung bezeichnet die Mitwirkung an einer Straftat als Täter oder Teilnehmer und umfasst sowohl die Täterschaft (Alleintäterschaft, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft) als auch die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe).
Entscheidend ist die rechtliche Rolle bei der Tat, nicht jede tatsächliche Unterstützung genügt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara nimmt im Elektronikladen heimlich eine Kamera des Ladeninhabers aus dem Regal und steckt sie in ihre Tasche. Sie will die Kamera ohne Bezahlung behalten und handelt ohne jede Hilfe anderer.
Trifft „Beteiligung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitwirkung an einer StraftatMara verwirklicht durch die Wegnahme der Kamera einen Diebstahl.
- 2erfülltEinordnung als Täter oder TeilnehmerMara begeht den Diebstahl selbst und ist damit Täterin.
1Paul leiht Nora einen Schraubendreher, weil sie behauptet, sie wolle damit ihr eigenes Regal aufbauen. Nora bricht damit später heimlich die Geldkassette ihres Nachbarn auf und nimmt dessen Geld an sich, um es zu behalten. Paul weiß nichts von diesem Vorhaben und rechnet auch nicht damit.
Trifft „Beteiligung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitwirkung an einer StraftatDas überlassene Werkzeug erleichtert Noras Diebstahl tatsächlich.
- 2fehltEinordnung als Täter oder TeilnehmerPaul begeht den Diebstahl weder selbst noch durch Nora und ist mangels Vorsatzes auch kein Teilnehmer daran.
Typische Fehler
FehlerMittäterschaft wird als Form der Teilnahme eingeordnet.
RichtigMittäterschaft gehört zur Täterschaft; Teilnahme umfasst Anstiftung und Beihilfe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema