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Betrieblich veranlasste Tätigkeit

§ 254 BGB · Zivilrecht

Eine Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist betrieblich veranlasst, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht, also ihm arbeitsvertraglich übertragen worden ist oder er sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.

Merksatz

Ausdrückliche Anweisungen sind nicht nötig, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitgeberinteresse für den Betrieb handelt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena arbeitet als angestellte Verkäuferin in einem Laden. Während ihrer Schicht bemerkt sie, dass Regen durch ein offenes Fenster auf die Verkaufsware fällt. 2Ohne eine Anweisung abzuwarten, schließt sie das Fenster, um die Waren ihres Arbeitgebers zu schützen, und stößt dabei versehentlich einen Monitor um.

Trifft „Betrieblich veranlasste Tätigkeit“ hier zu?

„Betrieblich veranlasste Tätigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln eines Arbeitnehmers
    Lena handelt als Arbeitnehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Arbeitsvertragliche Aufgabe oder Tätigkeit im Arbeitgeberinteresse für den Betrieb
    Das eigeninitiative Schließen des Fensters schützt die Verkaufsware und dient damit dem Arbeitgeber für den Betrieb.
    erfüllt
BFall B

1Lena arbeitet als angestellte Verkäuferin in einem Laden. Während ihrer Pause wirft sie im Lager nur zum eigenen Zeitvertreib ihren privaten Tennisball gegen die Wand. Dabei trifft sie einen Monitor ihres Arbeitgebers, der zu Boden fällt.

Trifft „Betrieblich veranlasste Tätigkeit“ hier zu?

„Betrieblich veranlasste Tätigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Arbeitsvertragliche Aufgabe oder Tätigkeit im Arbeitgeberinteresse für den Betrieb

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln eines Arbeitnehmers
    Lena ist auch während ihrer Pause Arbeitnehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Arbeitsvertragliche Aufgabe oder Tätigkeit im Arbeitgeberinteresse für den Betrieb
    Das Ballspielen dient ausschließlich Lenas privatem Zeitvertreib und weder ihren Arbeitsaufgaben noch dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBetriebliche Veranlassung wird mit der bloßen Ausübung einer Tätigkeit am Arbeitsplatz gleichgesetzt.

RichtigEntscheidend ist, ob die Tätigkeit zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben gehört oder im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb erfolgt.

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