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Besonders schwerer Fall der Computersabotage

§ 303b Abs. 4 StGB · Strafrecht

Ein besonders schwerer Fall der Computersabotage setzt die vorsätzliche erhebliche Störung einer Datenverarbeitung durch eine der in § 303b Abs. 1 StGB genannten Handlungen voraus, wobei die Datenverarbeitung für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung sein muss. Besonders schwer ist die Tat in der Regel, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbundenen Bande handelt oder durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter, sodass die Regelwirkung eines erfüllten Regelbeispiels entfallen und auch ohne Regelbeispiel ein besonders schwerer Fall vorliegen kann; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Merksatz

Ein erfülltes Regelbeispiel spricht für besondere Schwere, ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

Wann gilt der erhöhte Strafrahmen?Zuerst wird die Strafbarkeit nach Absatz 2 geprüft, anschließend die besondere Schwere bei der Strafzumessung.
  1. 1
    Computersabotage nach Absatz 2
    Zunächst müssen sämtliche Voraussetzungen einer strafbaren Tat nach Absatz 2 vorliegen.
  2. 2
    Besonders schwerer Fall
    Die Gesamtwürdigung entscheidet über den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  1. 1
    Computersabotage nach Absatz 2 Zunächst müssen sämtliche Voraussetzungen einer strafbaren Tat nach Absatz 2 vorliegen.
  2. 2
    Besonders schwerer Fall Die Gesamtwürdigung entscheidet über den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Besonders schwerer Fall der Computersabotage

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Timo zerschlägt aus Rache die Server eines fremden Versandunternehmens, um dessen computergestützte Bestell- und Versandabwicklung lahmzulegen. Ohne diese Server können keine Bestellungen angenommen oder Pakete verschickt werden; der Betrieb steht deshalb eine Woche still. Timo kennt den Wert der zerstörten Server von einer Million Euro und weiß, dass das Unternehmen keine Versicherung dafür hat. Er hatte die Zerstörung mehrere Wochen vorbereitet.

Trifft „Besonders schwerer Fall der Computersabotage“ hier zu?

„Besonders schwerer Fall der Computersabotage“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche erhebliche Störung einer Datenverarbeitung
    Timo verursacht absichtlich einen vollständigen, eine Woche dauernden Ausfall der betrieblichen Datenverarbeitung.
    erfüllt
  2. 2
    Störung durch eine Handlung nach § 303b Abs. 1 StGB
    Das Zerstören der Server ist eine Handlung nach § 303b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliche Bedeutung für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde
    Die Datenverarbeitung ist für die zentralen Geschäftsabläufe des fremden Unternehmens unverzichtbar.
    erfüllt
  4. 4
    Besondere Schwere nach Gesamtwürdigung
    Der bewusst verursachte Vermögensverlust großen Ausmaßes erfüllt ein Regelbeispiel, dessen Wirkung hier nicht durch entlastende Umstände aufgehoben wird.
    erfüllt
BFall B

Mara zerschlägt aus Ärger über eine verspätete Lieferung den einzigen Server eines fremden kleinen Buchversandunternehmens, um dessen Bestell- und Versandabwicklung lahmzulegen. Ohne diesen Server kann das Unternehmen weder Bestellungen annehmen noch Pakete verschicken und steht bis zum Ersatz des Servers einen ganzen Arbeitstag still. Der gesamte Schaden beträgt 1.000 Euro. Mara handelt allein, plant keine weiteren Taten und erhält für ihr Handeln kein Geld.

Trifft „Besonders schwerer Fall der Computersabotage“ hier zu?

„Besonders schwerer Fall der Computersabotage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere Schwere nach Gesamtwürdigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche erhebliche Störung einer Datenverarbeitung
    Mara legt die betriebliche Datenverarbeitung absichtlich für einen ganzen Arbeitstag vollständig lahm.
    erfüllt
  2. 2
    Störung durch eine Handlung nach § 303b Abs. 1 StGB
    Das Zerstören des Servers ist eine Handlung nach § 303b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliche Bedeutung für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde
    Die Datenverarbeitung ist für die zentralen Geschäftsabläufe des fremden Unternehmens unverzichtbar.
    erfüllt
  4. 4
    Besondere Schwere nach Gesamtwürdigung
    Weder ist ein Regelbeispiel erfüllt noch ergeben die genannten Umstände insgesamt eine besondere Schwere.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung für ein fremdes Unternehmen wird als besonders schwerer Fall behandelt.

RichtigDiese Bedeutung begründet zunächst die Qualifikation nach Absatz 2; der besonders schwere Fall nach Absatz 4 verlangt darüber hinaus besondere Schwere.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin erfülltes Regelbeispiel wird ohne weitere Prüfung als zwingender Grund für den erhöhten Strafrahmen angesehen.

RichtigAuch bei einem erfüllten Regelbeispiel ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die dessen Regelwirkung entfallen lassen kann.

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