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Besorgnis der Nichterfüllung

§ 259 ZPO · Zivilrecht

Die Besorgnis der Nichterfüllung liegt vor, wenn nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu besorgen ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird, insbesondere wenn er die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder sein Verhalten begründete Zweifel an seiner Leistungsbereitschaft weckt.

Merksatz

Subjektives Misstrauen genügt nicht; entscheidend sind objektive Anhaltspunkte für ein Entziehen von der rechtzeitigen Leistung.

Wann muss die Besorgnis vorliegen?Gezeigt ist der Fall, dass die Leistung erst nach der letzten mündlichen Verhandlung fällig wird.
  1. Klageerhebung
    Künftige Leistung verlangen
    Verlangt wird eine Leistung, die erst später erbracht werden muss.
  2. Letzte Verhandlung
    Besorgnis beurteilen
    Die objektiven Umstände müssen die Gefahr begründen, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entzieht.
  3. Leistungszeitpunkt
    Leistung erbringen
    Zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner die geschuldete Leistung erbringen.
  1. Künftige Leistung verlangen Verlangt wird eine Leistung, die erst später erbracht werden muss.
  2. Besorgnis beurteilen Die objektiven Umstände müssen die Gefahr begründen, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entzieht.
  3. Leistung erbringen Zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner die geschuldete Leistung erbringen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat Ben ihre Kamera bis zum Monatsende geliehen. Zwei Wochen vor dem Rückgabetermin verlangt Lea vor Gericht, dass Ben die Kamera zum vereinbarten Termin zurückgibt. Bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Rückgabetermin erklärt Ben, dass er die Kamera auf keinen Fall zurückgeben und dauerhaft behalten werde.

Trifft „Besorgnis der Nichterfüllung“ hier zu?

„Besorgnis der Nichterfüllung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektive Beurteilungsgrundlage
    Bens eigene Erklärung ist eine objektiv feststellbare Grundlage für die Prognose.
    erfüllt
  2. 2
    Besorgnis eines Entziehens bei der letzten mündlichen Verhandlung
    Die endgültige Rückgabeverweigerung begründet im maßgeblichen Zeitpunkt die Erwartung, dass Ben nicht rechtzeitig leisten wird.
    erfüllt
BFall B

Lea hat Ben ihre Kamera bis zum Monatsende geliehen. Zwei Wochen vor dem Rückgabetermin verlangt Lea vor Gericht, dass Ben die Kamera zum vereinbarten Termin zurückgibt. Bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Rückgabetermin erkennt Ben seine Rückgabepflicht ausdrücklich an und erklärt, dass er die Kamera wie vereinbart pünktlich zurückgeben werde. 1Bei früheren Ausleihen hat Ben alle geliehenen Sachen pünktlich zurückgegeben.

Trifft „Besorgnis der Nichterfüllung“ hier zu?

„Besorgnis der Nichterfüllung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besorgnis eines Entziehens bei der letzten mündlichen Verhandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektive Beurteilungsgrundlage
    Die bisherigen Rückgaben liefern objektiv feststellbare Tatsachen für die Beurteilung seines künftigen Verhaltens.
    erfüllt
  2. 2
    Besorgnis eines Entziehens bei der letzten mündlichen Verhandlung
    Die bestätigte Rückgabebereitschaft und die bisherigen pünktlichen Rückgaben bieten keinen Anlass, ein Entziehen zu erwarten.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerFür die Besorgnis wird ausschließlich auf die Umstände bei Klageerhebung abgestellt.

RichtigMaßgeblich sind grundsätzlich die Umstände bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Klage wird allein deshalb für unzulässig gehalten, weil die verlangte Leistung noch nicht fällig ist.

Richtig§ 259 ZPO ermöglicht bei gerechtfertigter Besorgnis gerade eine Klage auf eine erst künftig zu erbringende Leistung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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