Definitionen
Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
§ 230 Abs. 1 StGB · StrafrechtDas besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist ein über das allgemeine Strafverfolgungsinteresse hinausgehendes, besonderes staatliches Interesse an der Ahndung einer Straftat, das bei relativen Antragsdelikten die Strafverfolgung von Amts wegen ermöglicht. Es liegt vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des Schutzbedürfnisses des Verletzten oder gewichtiger Belange der Allgemeinheit, etwa der Schwere der Tat, der Persönlichkeit des Täters oder der Auswirkungen auf die Rechtsgemeinschaft, eine Strafverfolgung auch ohne oder gegen den Willen des Verletzten für geboten hält.
Über das besondere öffentliche Interesse entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, nicht der Verletzte.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Paul schlägt einem ihm unbekannten Fahrgast im Bus absichtlich mit der Faust auf den Oberarm und verursacht einen großen, schmerzhaften Bluterguss. Der Fahrgast erklärt der Polizei, dass er keine strafrechtliche Verfolgung wünsche, und stellt keinen Antrag. Paul wurde bereits mehrfach wegen ähnlicher Angriffe verurteilt. 2Wegen Pauls wiederholter Angriffe erhebt die Staatsanwältin ausdrücklich auch ohne einen Antrag des Fahrgasts Anklage.
Trifft „Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRelatives AntragsdeliktDie vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB ist gemäß § 230 Abs. 1 StGB ein relatives Antragsdelikt.
- 2erfülltBejahung eines besonderen Verfolgungsinteresses durch die StrafverfolgungsbehördeDie Staatsanwältin bejaht wegen der wiederholten Angriffe ein besonderes Verfolgungsinteresse und verfolgt die Tat unabhängig von einem Strafantrag.
1Paul schlägt seinem Nachbarn bei einem privaten Streit absichtlich mit der flachen Hand auf den Oberarm und verursacht einen kleinen, schmerzhaften Bluterguss. Der Nachbar erklärt der Polizei, dass er keine strafrechtliche Verfolgung wünsche, und stellt keinen Antrag. Paul wurde zuvor noch nie wegen einer Straftat verurteilt. Die Staatsanwältin teilt den Beteiligten mit, dass sie die Sache ohne einen Antrag des Nachbarn nicht weiterverfolgen wird.
Trifft „Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRelatives AntragsdeliktAuch diese vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB ist gemäß § 230 Abs. 1 StGB ein relatives Antragsdelikt.
- 2fehltBejahung eines besonderen Verfolgungsinteresses durch die StrafverfolgungsbehördeDie Staatsanwältin lehnt eine Verfolgung ohne Strafantrag ab und bejaht kein besonderes Verfolgungsinteresse.
Typische Fehler
FehlerDas besondere öffentliche Interesse wird bereits mit dem allgemeinen Interesse an der Verfolgung jeder Straftat begründet.
RichtigDas erforderliche Interesse muss über das allgemeine Strafverfolgungsinteresse hinausgehen.
FehlerEin besonderes öffentliches Interesse soll bei jedem Antragsdelikt einen fehlenden Strafantrag ersetzen können.
RichtigNur bei relativen Antragsdelikten kann das besondere öffentliche Interesse den fehlenden Strafantrag ersetzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema