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Besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

§ 114 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Ist der Tatbestand des tätlichen Angriffs nach § 114 Abs. 1 StGB verwirklicht, ist die Strafe in besonders schweren Fällen nach § 114 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1), der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Nr. 2) oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird (Nr. 3). Die Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln, deren Indizwirkung durch eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter entkräftet werden kann.

Merksatz

Regelbeispiele indizieren einen besonders schweren Fall, sind aber keine Tatbestandsmerkmale des tätlichen Angriffs.

Wo steht der besonders schwere Fall im Aufbau?Hervorgehoben sind die Schritte nach der vollständigen Prüfung der Strafbarkeit: Regelbeispiel und Gesamtwürdigung gehören zur Strafzumessung.
  1. 1
    Strafbarkeit nach § 114 Abs. 1 StGB
    Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des tätlichen Angriffs werden zuerst vollständig geprüft.
  2. 2
    Regelbeispiel (§ 113 Abs. 2 S. 2)
    Danach wird geprüft, ob Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt ist.
  3. 3
    Gesamtwürdigung
    Die Indizwirkung des Regelbeispiels kann durch besondere Umstände von Tat und Täter entkräftet werden.
  1. 1
    Strafbarkeit nach § 114 Abs. 1 StGB Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des tätlichen Angriffs werden zuerst vollständig geprüft.
  2. 2
    Regelbeispiel (§ 113 Abs. 2 S. 2) Danach wird geprüft, ob Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt ist.
  3. 3
    Gesamtwürdigung Die Indizwirkung des Regelbeispiels kann durch besondere Umstände von Tat und Täter entkräftet werden.
Besonders schwerer Fall

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Polizistin Petra nimmt in Uniform einen Verkehrsunfall auf. Tom ärgert sich über ihre Fragen und stößt sie mit beiden Händen kräftig gegen die Schulter. 2In seiner Jackentasche steckt dabei, wie er weiß, eine geladene Pistole, die er nicht einsetzen will.

Trifft „Besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ hier zu?

„Besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB verwirklicht
    Der kräftige Stoß ist eine feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung auf eine Polizeibeamtin bei einer Diensthandlung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB erfüllt
    Tom führt wissentlich eine Waffe bei sich (Nr. 1); eine Absicht, sie bei der Tat zu verwenden, verlangt der geltende Wortlaut nicht.
    erfüllt
BFall B

1Polizistin Petra nimmt in Uniform einen Verkehrsunfall auf. Tom ärgert sich über ihre Fragen und stößt sie mit beiden Händen kräftig gegen die Schulter. Er handelt allein, hat nichts bei sich, und Petra taumelt nur einen Schritt zurück.

Trifft „Besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ hier zu?

„Besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens ein Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB erfüllt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB verwirklicht
    Der kräftige Stoß gegen die Polizeibeamtin bei der Unfallaufnahme verwirklicht den tätlichen Angriff.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB erfüllt
    Tom führt nichts bei sich, handelt allein und bringt Petra durch den Stoß nicht in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung; es bleibt beim Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDas Regelbeispiel wird im Tatbestand des § 114 StGB als zusätzliches Tatbestandsmerkmal oder als Qualifikation geprüft.

RichtigDie Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln und werden erst nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld bei der Frage eines besonders schweren Falls geprüft.

Verwechslung

FehlerNr. 1 wird wie § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur bejaht, wenn die Waffe bei der Tat eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll.

RichtigNach dem geltenden Wortlaut genügt, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich führt; eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich.

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