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Beschlagnahmeverbot

§ 97 StPO · Strafrecht

Ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO schützt die gesetzlich erfassten Mitteilungen, Aufzeichnungen und sonstigen Gegenstände vor einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken, soweit sie einem Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen oder bestimmten beruflich tätigen Personen zugeordnet sind. Bei Angehörigen und Berufsgeheimnisträgern ist grundsätzlich Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten erforderlich; für beruflich Mitwirkende, Abgeordnete und Medienangehörige gelten ergänzende oder besondere Regeln. Der Schutz besteht nur, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Merksatz

Ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt zugehörige Unterlagen nicht automatisch an jedem Aufbewahrungsort vor einer Beschlagnahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einer Schlägerei ermittelt die Polizei gegen Ben und möchte seine Patientenakte als Beweismittel mitnehmen. 1Sein Arzt hat darin Bens Angaben zu Schmerzen in der Hand festgehalten. 2Die Akte liegt im verschlossenen Aktenschrank des Arztes in seiner Praxis. 3Für Straftaten des Arztes gibt es keine Anhaltspunkte, und die Akte wurde ausschließlich für Bens Behandlung angelegt und verwendet.

Trifft „Beschlagnahmeverbot“ hier zu?

„Beschlagnahmeverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasster Gegenstand
    Die ärztlichen Aufzeichnungen betreffen vertrauliche Angaben des beschuldigten Patienten aus seiner Behandlung.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlicher Gewahrsam
    Der behandelnde Arzt übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Akte aus.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Es fehlen sowohl ein konkreter Beteiligungsverdacht gegen den Arzt als auch Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausnahmegrund hinsichtlich der Akte.
    erfüllt
BFall B

Nach einer Schlägerei ermittelt die Polizei gegen Ben und möchte seine Patientenakte als Beweismittel mitnehmen. 1Sein Arzt hat darin Bens Angaben zu Schmerzen in der Hand festgehalten. Der Arzt hat Ben die vollständige Akte ausgehändigt; Ben hat sie einem Freund zur Aufbewahrung gegeben, der nicht für den Arzt arbeitet, und der Arzt hat keinen Zugriff mehr darauf. 3Für Straftaten des Arztes gibt es keine Anhaltspunkte, und die Akte wurde ausschließlich für Bens Behandlung angelegt und verwendet.

Trifft „Beschlagnahmeverbot“ hier zu?

„Beschlagnahmeverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlicher Gewahrsam

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasster Gegenstand
    Die Akte enthält weiterhin ärztliche Aufzeichnungen über vertrauliche Angaben des beschuldigten Patienten.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlicher Gewahrsam
    Die Akte befindet sich allein beim Freund und nicht beim Arzt oder einer beruflich mitwirkenden Person.
    fehlt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Es fehlen sowohl ein konkreter Beteiligungsverdacht gegen den Arzt als auch Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausnahmegrund hinsichtlich der Akte.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer gewöhnlichen Patientenakte wird allein wegen ihres vertraulichen Inhalts ein ortsunabhängiger Schutz angenommen.

RichtigDer vertrauliche Inhalt allein genügt nicht; grundsätzlich muss die Akte im Gewahrsam einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht soll die Patientenakte selbst bei konkretem Verdacht einer Tatbeteiligung des Arztes uneingeschränkt schützen.

RichtigBei einem durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Tatbeteiligung des Arztes entfällt der Schutz nach § 97 Abs. 1 StPO.

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