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Berufsgeheimnisträger

§ 203 StGB, § 53 StPO · Strafrecht

Berufsgeheimnisträger sind Personen, die aufgrund ihres Berufs vertrauliche Informationen anvertraut bekommen oder sonst von ihnen erfahren und für die das Gesetz deshalb eine strafbewehrte Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB oder ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO vorsieht. Die Personenkreise beider Vorschriften sind nicht deckungsgleich. Hierzu zählen insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche und Apotheker.

Merksatz

Strafbewehrte Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht erfassen nicht genau dieselben Berufsgruppen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ärztin Lea betreibt eine eigene Praxis. 1Während einer Untersuchung erzählt ihr ein Patient von einer Erkrankung, die er vor seinem Umfeld geheim hält.

Trifft „Berufsgeheimnisträger“ hier zu?

„Berufsgeheimnisträger“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berufsbedingter Zugang zu vertraulichen Informationen
    Lea erhält die vertraulichen Angaben im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Strafbewehrte Schweigepflicht oder berufliches Zeugnisverweigerungsrecht
    Als Ärztin gehört Lea sowohl zum Personenkreis des § 203 Abs. 1 StGB als auch zu dem des § 53 StPO.
    erfüllt
BFall B

Friseur Nils betreibt ausschließlich einen Friseursalon. 1Beim Haareschneiden erzählt ihm eine Kundin von ihrer Schwangerschaft, die sie bislang vor ihrem Umfeld geheim hält.

Trifft „Berufsgeheimnisträger“ hier zu?

„Berufsgeheimnisträger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Strafbewehrte Schweigepflicht oder berufliches Zeugnisverweigerungsrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berufsbedingter Zugang zu vertraulichen Informationen
    Nils erhält die vertraulichen Angaben während seiner beruflichen Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Strafbewehrte Schweigepflicht oder berufliches Zeugnisverweigerungsrecht
    Friseure gehören weder zum Personenkreis des § 203 Abs. 1 StGB noch zu dem des § 53 StPO.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Ärztin dürfe sich trotz wirksamer Entbindung von der Schweigepflicht weiterhin auf ihr berufliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

RichtigNach wirksamer Entbindung entfällt für die Ärztin das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO im Umfang der Entbindung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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