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Beschlagnahme

§§ 94 ff. StPO · Strafrecht

Die Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung eines Gegenstandes durch staatlichen Hoheitsakt, durch den dem Berechtigten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand entzogen oder beschränkt wird, um ihn als Beweismittel oder zur Einziehung zu sichern.

Merksatz

Freiwillige Herausgabe macht eine Beschlagnahme zur Beweissicherung grundsätzlich entbehrlich.

Beschlagnahme oder formlose Sicherstellung?Für Beweismittel im Gewahrsam einer Person: Beide Maßnahmen sichern Beweise. Der Unterschied liegt in der freiwilligen Herausgabe.
Beschlagnahme
Formlose Sicherstellung
Herausgabe
Nicht freiwillig
Freiwillig
Zweck im Beweisverfahren
Beweismittel sichern
Beweismittel sichern

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Ladeninhaber hat mit seiner Kamera einen Einbruch in sein Geschäft aufgezeichnet. 1Polizeibeamte nehmen die Speicherkarte gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen mit. 2Sie handeln auf richterliche Anordnung und 4wollen die Aufnahme als Nachweis für die Tat auswerten. 3Während die Polizei die Karte verwahrt, hat der Ladeninhaber keinen tatsächlichen Zugriff darauf.

Trifft „Beschlagnahme“ hier zu?

„Beschlagnahme“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zwangsweise Sicherstellung eines Gegenstandes
    Die Karte wird gegen den Willen ihres Inhabers gesichert.
    erfüllt
  2. 2
    Staatlicher Hoheitsakt
    Die Polizeibeamten vollziehen eine gerichtliche Anordnung mit staatlicher Befugnis.
    erfüllt
  3. 3
    Entzug oder Beschränkung der Verfügungsgewalt
    Dem Ladeninhaber wird die tatsächliche Verfügungsmacht über die Karte entzogen.
    erfüllt
  4. 4
    Sicherung als Beweismittel oder zur Einziehung
    Die Karte wird gesichert, um den Einbruch nachzuweisen.
    erfüllt
BFall B

Ein Ladeninhaber hat mit seiner Kamera einen Einbruch in sein Geschäft aufgezeichnet. Er übergibt der Polizei die Speicherkarte aus eigenem Entschluss und ohne Druck. 2Die Beamten nehmen die Karte im Rahmen der Ermittlungen entgegen und 4wollen die Aufnahme als Nachweis für die Tat auswerten. 3Während die Polizei die Karte verwahrt, hat der Ladeninhaber keinen tatsächlichen Zugriff darauf.

Trifft „Beschlagnahme“ hier zu?

„Beschlagnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zwangsweise Sicherstellung eines Gegenstandes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zwangsweise Sicherstellung eines Gegenstandes
    Der Ladeninhaber gibt die Karte freiwillig heraus, sodass die Sicherung nicht zwangsweise erfolgt.
    fehlt
  2. 2
    Staatlicher Hoheitsakt
    Die Polizei handelt bei der Beweissicherung in amtlicher Funktion.
    erfüllt
  3. 3
    Entzug oder Beschränkung der Verfügungsgewalt
    Die tatsächliche Verfügungsmacht über die Karte liegt nun bei der Polizei.
    erfüllt
  4. 4
    Sicherung als Beweismittel oder zur Einziehung
    Die Karte wird zur Aufklärung des Einbruchs aufbewahrt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Beschlagnahme wird verneint, weil der Gegenstand nicht zur Dienststelle gebracht wurde.

RichtigAuch eine Sicherung am bisherigen Ort kann genügen; amtliche Verwahrung ist nicht zwingend.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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