Definitionen
Beschlagnahme
§§ 94 ff. StPO · StrafrechtDie Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung eines Gegenstandes durch staatlichen Hoheitsakt, durch den dem Berechtigten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand entzogen oder beschränkt wird, um ihn als Beweismittel oder zur Einziehung zu sichern.
Freiwillige Herausgabe macht eine Beschlagnahme zur Beweissicherung grundsätzlich entbehrlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Ladeninhaber hat mit seiner Kamera einen Einbruch in sein Geschäft aufgezeichnet. 1Polizeibeamte nehmen die Speicherkarte gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen mit. 2Sie handeln auf richterliche Anordnung und 4wollen die Aufnahme als Nachweis für die Tat auswerten. 3Während die Polizei die Karte verwahrt, hat der Ladeninhaber keinen tatsächlichen Zugriff darauf.
Trifft „Beschlagnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZwangsweise Sicherstellung eines GegenstandesDie Karte wird gegen den Willen ihres Inhabers gesichert.
- 2erfülltStaatlicher HoheitsaktDie Polizeibeamten vollziehen eine gerichtliche Anordnung mit staatlicher Befugnis.
- 3erfülltEntzug oder Beschränkung der VerfügungsgewaltDem Ladeninhaber wird die tatsächliche Verfügungsmacht über die Karte entzogen.
- 4erfülltSicherung als Beweismittel oder zur EinziehungDie Karte wird gesichert, um den Einbruch nachzuweisen.
Ein Ladeninhaber hat mit seiner Kamera einen Einbruch in sein Geschäft aufgezeichnet. Er übergibt der Polizei die Speicherkarte aus eigenem Entschluss und ohne Druck. 2Die Beamten nehmen die Karte im Rahmen der Ermittlungen entgegen und 4wollen die Aufnahme als Nachweis für die Tat auswerten. 3Während die Polizei die Karte verwahrt, hat der Ladeninhaber keinen tatsächlichen Zugriff darauf.
Trifft „Beschlagnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZwangsweise Sicherstellung eines GegenstandesDer Ladeninhaber gibt die Karte freiwillig heraus, sodass die Sicherung nicht zwangsweise erfolgt.
- 2erfülltStaatlicher HoheitsaktDie Polizei handelt bei der Beweissicherung in amtlicher Funktion.
- 3erfülltEntzug oder Beschränkung der VerfügungsgewaltDie tatsächliche Verfügungsmacht über die Karte liegt nun bei der Polizei.
- 4erfülltSicherung als Beweismittel oder zur EinziehungDie Karte wird zur Aufklärung des Einbruchs aufbewahrt.
Typische Fehler
FehlerEine Beschlagnahme wird verneint, weil der Gegenstand nicht zur Dienststelle gebracht wurde.
RichtigAuch eine Sicherung am bisherigen Ort kann genügen; amtliche Verwahrung ist nicht zwingend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema