Definitionen
Bescheidungsanspruch
§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO · Öffentliches RechtDer Bescheidungsanspruch ist der Anspruch eines Antragstellers darauf, dass die Behörde über seinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fehlerfrei entscheidet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, ihn in seinen Rechten verletzt und die Sache nicht spruchreif ist. Fehlende Spruchreife liegt insbesondere vor, wenn der Behörde ein noch nicht oder fehlerhaft ausgeübter Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verbleibt.
Das Gericht setzt den rechtlichen Rahmen, die Behörde trifft die noch offene Entscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Buchhändlerin beantragt bei ihrer Stadt, vor ihrem Laden einen Verkaufstisch auf einem öffentlichen Gehweg aufzustellen. Das Gesetz lässt der Stadt bei solchen Anträgen einen Entscheidungsspielraum. Der Gehweg ist drei Meter breit, und der Tisch soll einen Meter seiner Breite beanspruchen. Die Stadt lehnt den Antrag ab und schreibt, dass sie ihren Entscheidungsspielraum nicht nutzen und die Umstände des Antrags nicht prüfen werde.
Trifft „Bescheidungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag auf Erlass eines VerwaltungsaktsDie beantragte Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt.
- 2erfülltRechtswidrige Ablehnung oder UnterlassungDie Stadt lehnt den Antrag unter vollständigem Nichtgebrauch ihres Ermessens ab.
- 3erfülltVerletzung eigener RechteDie Buchhändlerin wird in ihrem eigenen Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Sondernutzung verletzt.
- 4erfülltFehlende SpruchreifeDie Stadt muss die Verkaufsnutzung und die Belange des Fußgängerverkehrs abwägen; eine Reduzierung ihres Ermessens auf null ist nicht ersichtlich.
Ein Bauherr beantragt bei der Baubehörde die Genehmigung für ein Wohnhaus. Die Behörde bestätigt nach vollständiger Prüfung, dass das Vorhaben sämtliche für die Genehmigung maßgeblichen Vorgaben einhält. Sie lehnt den Antrag dennoch allein deshalb ab, weil der zuständige Mitarbeiter weiße Hausfassaden nicht mag. Die vollständigen Bauunterlagen und Prüfungsergebnisse liegen dem Gericht vor.
Trifft „Bescheidungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag auf Erlass eines VerwaltungsaktsDie beantragte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt.
- 2erfülltRechtswidrige Ablehnung oder UnterlassungPersönliche Farbvorlieben rechtfertigen die Ablehnung einer ansonsten zu erteilenden Baugenehmigung nicht.
- 3erfülltVerletzung eigener RechteDie Ablehnung verletzt den Bauherrn in seinem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
- 4fehltFehlende SpruchreifeBei vollständig geklärtem Sachverhalt besteht ein gebundener Genehmigungsanspruch, sodass ein Vornahmeurteil ergeht.
Typische Fehler
FehlerDie objektive Rechtswidrigkeit der Ablehnung wird ohne Prüfung einer eigenen Rechtsverletzung für ausreichend gehalten.
RichtigAuch bei fehlender Spruchreife muss die Ablehnung oder Untätigkeit ein eigenes Recht des Antragstellers verletzen.
FehlerBei gesetzlich eröffnetem Ermessen wird stets nur eine neue Behördenentscheidung verlangt.
RichtigIst das Ermessen auf die beantragte Entscheidung reduziert und der Sachverhalt vollständig geklärt, ist die Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts zu verpflichten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema