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Beschäftigter i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG

§ 6 Abs. 1 AGG · Zivilrecht

Beschäftigte i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten; erfasst werden zudem Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

Merksatz

Die Beschäftigteneigenschaft setzt kein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Supermarkt sucht eine Kassenkraft, die gegen Stundenlohn zu festen Zeiten nach Anweisung der Filialleitung arbeitet. 2Lea schickt dem Supermarkt ihre Bewerbung für diese Stelle. Sie möchte die Stelle tatsächlich antreten.

Trifft „Beschäftigter i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG“ hier zu?

„Beschäftigter i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasste Beschäftigungsform
    Die angestrebte Tätigkeit ist eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Aktuelle Tätigkeit, Bewerbung oder frühere Beschäftigung
    Lea gehört bereits als Bewerberin zum erfassten Personenkreis.
    erfüllt
BFall B

1Ein Supermarkt sucht eine Kassenkraft, die gegen Stundenlohn zu festen Zeiten nach Anweisung der Filialleitung arbeitet. Lea liest die Anzeige und überlegt, sich darauf zu bewerben. Sie hat noch nie gearbeitet, nimmt an keiner beruflichen Bildungsmaßnahme teil und hat sich bisher nirgendwo beworben.

Trifft „Beschäftigter i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG“ hier zu?

„Beschäftigter i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aktuelle Tätigkeit, Bewerbung oder frühere Beschäftigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasste Beschäftigungsform
    Die in Betracht gezogene Stelle betrifft eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmerin.
    erfüllt
  2. 2
    Aktuelle Tätigkeit, Bewerbung oder frühere Beschäftigung
    Bloßes Interesse genügt nicht; auch eine laufende oder frühere Beschäftigung fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei beruflichen Bildungsmaßnahmen werden ausschließlich Auszubildende zum erfassten Personenkreis gezählt.

RichtigAuch Personen, die zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung beschäftigt werden, können erfasst sein.

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