Definitionen
Bereicherung in sonstiger Weise
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB · ZivilrechtEine Bereicherung in sonstiger Weise liegt vor, wenn der Bereicherungsschuldner einen Vermögensvorteil erlangt hat, der nicht durch eine Leistung des Gläubigers oder eine vorrangige Leistung eines Dritten bewirkt wurde, sondern auf sonstige Weise, insbesondere durch Eingriff in eine fremde Rechtsposition, eingetreten ist. Maßgeblich ist dabei, dass der Schuldner ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Gläubigers bereichert ist.
Auch ohne Mitwirkung des Gläubigers kann ein Vorteil auf dessen Kosten entstehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna hat ein Produktfoto selbst aufgenommen und niemandem Rechte daran eingeräumt. 1Ben kopiert es ohne Annas Wissen von ihrer Internetseite und veröffentlicht es in einer eigenen Werbeanzeige; 2niemand hat ihm das Foto zur Verwendung überlassen. 4Eine Vereinbarung mit Anna gibt es nicht, und Ben hat auch sonst kein Recht zur Nutzung.
Trifft „Bereicherung in sonstiger Weise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil erlangtBen erlangt den wirtschaftlichen Vorteil der Verwendung des Fotos für seine Werbung.
- 2erfülltKeine Leistung des Gläubigers oder vorrangige DrittleistungWeder Anna noch ein Dritter hat Ben die Nutzung zugewendet.
- 3erfülltAuf Kosten des GläubigersBen nutzt eine Verwertungsmöglichkeit, die rechtlich Anna als Fotografin zugewiesen ist.
- 4erfülltOhne rechtlichen GrundFür Bens Nutzung besteht weder eine vertragliche noch eine sonstige rechtliche Grundlage.
3Anna überweist Ben 100 Euro von ihrem Konto, weil sie irrtümlich glaubt, ihm aus einem Darlehen noch diesen Betrag zu schulden. 4Tatsächlich hat sie das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt; 1Ben erhält die entsprechende Gutschrift.
Trifft „Bereicherung in sonstiger Weise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil erlangtDie Kontogutschrift vermehrt Bens Vermögen.
- 2fehltKeine Leistung des Gläubigers oder vorrangige DrittleistungAnna wendet Ben das Geld bewusst zur Tilgung einer vermeintlichen Schuld zu und erbringt damit eine Leistung.
- 3erfülltAuf Kosten des GläubigersBens Gutschrift beruht auf der Überweisung aus Annas Vermögen.
- 4erfülltOhne rechtlichen GrundDie bereits getilgte Darlehensschuld rechtfertigt die erneute Zahlung nicht.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob der Gläubiger selbst geleistet hat; Leistungen Dritter bleiben außer Betracht.
RichtigAuch eine vorrangige Leistung eines Dritten schließt die Bereicherung in sonstiger Weise aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema