Definitionen
Bereicherung auf Kosten eines anderen
§ 812 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEine Bereicherung auf Kosten eines anderen liegt vor, wenn der Bereicherungsschuldner einen Vermögensvorteil durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers (Leistungskondiktion) oder in sonstiger Weise zulasten einer diesem rechtlich zugeordneten Vermögensposition (Nichtleistungskondiktion) erlangt hat. Ein entsprechender Vermögensverlust beim Bereicherungsgläubiger ist nicht erforderlich.
Ein Vermögensvorteil kann auch ohne entsprechenden Vermögensverlust des Bereicherungsgläubigers auf dessen Kosten erlangt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Clara beauftragt ihre Bank, David 200 Euro zu überweisen, weil sie irrtümlich glaubt, ihm diesen Betrag zu schulden. Die Bank führt den Auftrag aus; 1David erhält eine Gutschrift von 200 Euro.
Trifft „Bereicherung auf Kosten eines anderen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil beim BereicherungsschuldnerDurch die Gutschrift wächst Davids Guthaben bei seiner Bank.
- 2erfülltZuordnung zum BereicherungsgläubigerClara leistet an David zur Begleichung einer vermeintlichen eigenen Schuld; ihre Bank führt lediglich den Zahlungsauftrag aus.
Clara bezahlt Ben 200 Euro für eine vollständig erledigte Fahrradreparatur. Ben überweist die erhaltenen 200 Euro an David, weil er irrtümlich annimmt, David noch 200 Euro zu schulden. 1David erhält eine Gutschrift von 200 Euro. Clara verlangt die 200 Euro von David zurück.
Trifft „Bereicherung auf Kosten eines anderen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil beim BereicherungsschuldnerDurch die Gutschrift wächst Davids Guthaben bei seiner Bank.
- 2fehltZuordnung zum BereicherungsgläubigerDavid erhält den Vorteil durch Bens Leistung auf dessen vermeintliche Schuld, nicht durch Clara oder zulasten einer ihr zugeordneten Vermögensposition.
Typische Fehler
FehlerAls Bereicherungsgläubiger wird ohne Prüfung der Leistungsbeziehungen die Person angesehen, von der das Geld ursprünglich stammt.
RichtigBei der Leistungskondiktion ist entscheidend, wer dem Empfänger geleistet hat, nicht die ursprüngliche Herkunft des Geldes.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema