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Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses

§ 573 BGB · Zivilrecht

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor, wenn sein Interesse einem der in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründe entspricht oder diesen nach seinem Gewicht vergleichbar ist. Es muss sich um ein ernsthaftes, nicht nur vorgeschobenes Interesse handeln, das über den bloßen Wunsch zur Vertragsbeendigung hinausgeht.

Merksatz

Auch ein ernsthafter Kündigungswunsch braucht einen Grund von gesetzlich anerkanntem Gewicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Laura hat eine Wohnung unbefristet an Ben vermietet. Wegen eines dauerhaften Arbeitsplatzwechsels in diese Stadt will sie das Mietverhältnis mit der üblichen Frist beenden und nach Bens Auszug selbst in der Wohnung leben. Bisher wohnt sie 300 Kilometer entfernt; eine andere Wohnung in der Stadt besitzt sie nicht.

Trifft „Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses“ hier zu?

„Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlicher Kündigungsgrund oder vergleichbares Gewicht
    Laura benötigt die Wohnung für sich selbst und macht damit Eigenbedarf geltend.
    erfüllt
  2. 2
    Ernsthaftes Interesse über den bloßen Beendigungswunsch hinaus
    Der konkrete Arbeitsplatzwechsel trägt ihren tatsächlichen Plan, die Wohnung selbst zu bewohnen.
    erfüllt
BFall B

Laura hat eine Wohnung unbefristet an Ben vermietet. 2Sie möchte das Mietverhältnis mit der üblichen Frist beenden, um die Wohnung anschließend einem anderen Mieter für deutlich mehr Geld zu überlassen. Dies ist ihr einziger Grund und ihr tatsächlicher Plan; Ben zahlt pünktlich und hält sich an alle Vereinbarungen.

Trifft „Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses“ hier zu?

„Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Kündigungsgrund oder vergleichbares Gewicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlicher Kündigungsgrund oder vergleichbares Gewicht
    Die bloße Aussicht auf eine höhere Miete bei erneuter Wohnraumvermietung ist gesetzlich als Kündigungsgrund ausgeschlossen.
    fehlt
  2. 2
    Ernsthaftes Interesse über den bloßen Beendigungswunsch hinaus
    Laura verfolgt tatsächlich ein konkretes wirtschaftliches Ziel und schiebt keinen anderen Grund vor.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine höhere erzielbare Miete bei erneuter Wohnraumvermietung wird als ausreichender wirtschaftlicher Kündigungsgrund behandelt.

RichtigDie Aussicht auf eine höhere Miete bei erneuter Wohnraumvermietung begründet kein berechtigtes Interesse.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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