Definitionen
Bereitstellung
§ 295 BGB · ZivilrechtBereitstellung liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Sache oder Leistung tatsächlich so bereithält, dass der Gläubiger sie entgegennehmen kann. Sie ersetzt ein erforderliches Leistungsangebot nicht; insbesondere bei einer Holschuld genügt nach § 295 BGB grundsätzlich ein wörtliches Angebot oder eine Aufforderung zur Abholung.
Bloßes Bereithalten ersetzt ein erforderliches Leistungsangebot nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena kauft bei Möbelhändler Max einen bestimmten Schreibtisch zur Abholung in seinem Laden. 2Max stellt den vollständig zusammengebauten Schreibtisch neben den Ladenausgang und hält ihn dort während der Öffnungszeiten für Lena zur Mitnahme bereit.
Trifft „Bereitstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete Sache oder LeistungMax schuldet Lena aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe und Übereignung dieses Schreibtisches.
- 2erfülltTatsächliches Bereithalten zur EntgegennahmeDer Schreibtisch steht am vereinbarten Abholort zur Entgegennahme durch Lena zur Verfügung.
1Lena kauft bei Möbelhändler Max einen bestimmten Schreibtisch zur Abholung in seinem Laden. Der Schreibtisch bleibt in einem dreißig Kilometer entfernten Außenlager und wird nicht in den Laden gebracht.
Trifft „Bereitstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete Sache oder LeistungMax schuldet Lena aufgrund des Kaufvertrags die Übergabe und Übereignung dieses Schreibtisches.
- 2fehltTatsächliches Bereithalten zur EntgegennahmeAm vereinbarten Abholort wird der Schreibtisch nicht zur Entgegennahme bereitgehalten.
Typische Fehler
FehlerDie Anforderungen der Bringschuld werden auf die Holschuld übertragen und ein tatsächliches Angebot beim Gläubiger verlangt.
RichtigBei einer Holschuld genügt für ein erforderliches Leistungsangebot grundsätzlich ein wörtliches Angebot oder eine Abholaufforderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema