Definitionen
Bereicherungsanspruch
§ 812 BGB · ZivilrechtDer Bereicherungsanspruch verpflichtet denjenigen zur Herausgabe des Erlangten, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas erlangt hat, wenn ein rechtlicher Grund fehlt, später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ausbleibt. Eine entsprechende Vermögenseinbuße des Gläubigers ist nicht erforderlich.
Ein Vermögensvorteil beim Empfänger kann auch ohne entsprechenden Vermögensverlust beim Gläubiger einen Bereicherungsanspruch begründen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara kauft von Ben einen Stuhl für 100 Euro und bezahlt ihn durch Überweisung. Am nächsten Tag überweist sie Ben denselben Betrag versehentlich noch einmal, weil sie die erste Zahlung vergessen hat. Auch die zweite Zahlung wird Bens Konto gutgeschrieben.
Trifft „Bereicherungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlangung eines EtwasBen erlangt durch die zweite Gutschrift einen weiteren Anspruch gegen seine Bank.
- 2erfülltLeistung eines anderen oder sonstige Erlangung auf dessen KostenMara wendet Ben den Betrag bewusst zur vermeintlichen Bezahlung des Stuhls zu.
- 3erfülltFehlender Rechtsgrund, späterer Wegfall oder ZweckverfehlungDie Kaufpreisforderung war bereits erfüllt, sodass für die zweite Zahlung kein Rechtsgrund bestand.
Mara kauft von Ben einen Stuhl für 100 Euro. 2Als Zahlung des vereinbarten Preises überweist sie Ben 100 Euro. 1Der Betrag wird Bens Konto gutgeschrieben.
Trifft „Bereicherungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlangung eines EtwasBen erlangt durch die Gutschrift einen Anspruch gegen seine Bank.
- 2erfülltLeistung eines anderen oder sonstige Erlangung auf dessen KostenMara wendet Ben den Betrag bewusst zur Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld zu.
- 3fehltFehlender Rechtsgrund, späterer Wegfall oder ZweckverfehlungDie Zahlung erfüllt die bestehende Kaufpreisforderung; ein späterer Wegfall des Rechtsgrundes oder eine Zweckverfehlung liegt ebenfalls nicht vor.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruch wird auf den Ersatz eines Schadens gerichtet.
RichtigDer Bereicherungsanspruch richtet sich auf die Herausgabe des Erlangten, nicht auf Schadensersatz.
FehlerDer Anspruch wird schon deshalb ausgeschlossen, weil die Leistung ursprünglich einen Rechtsgrund hatte.
RichtigAuch der spätere Wegfall eines zunächst vorhandenen Rechtsgrundes kann einen Bereicherungsanspruch auslösen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema