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Berechtigtes Feststellungsinteresse

§ 43 VwGO · Öffentliches Recht

Das berechtigte Feststellungsinteresse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art des Klägers an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwGO); es ist damit weiter als das rechtliche Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO und setzt voraus, dass ein Feststellungsurteil geeignet ist, die Position des Klägers in einem dieser Bereiche zu verbessern.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die baldige Feststellung die rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Position des Klägers verbessern kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara verdient ihren Lebensunterhalt mit Stadtführungen. 2In einem Gespräch erklärt ihr das Ordnungsamt, sie benötige dafür eine besondere Erlaubnis und riskiere andernfalls ein Bußgeld. Mara möchte ihre Führungen kommende Woche fortsetzen und gerichtlich klären lassen, ob sie diese ohne die verlangte Erlaubnis anbieten darf.

Trifft „Berechtigtes Feststellungsinteresse“ hier zu?

„Berechtigtes Feststellungsinteresse“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse
    Die Klärung betrifft Maras eigene Erwerbstätigkeit und damit ihre wirtschaftlichen Interessen.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdiges Interesse an baldiger Klärung
    Angesichts der angekündigten Sanktion kann eine zeitnahe gerichtliche Klärung Mara Sicherheit für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit verschaffen.
    erfüllt
BFall B

Mara hat früher entgeltliche Stadtführungen angeboten, ihre Tätigkeit aber endgültig aufgegeben. Die Stadt hat ihr schriftlich bestätigt, dass sie wegen der früheren Führungen keinerlei Maßnahmen ergreifen wird. Es bestehen weder offene Geldfragen noch sonstige fortdauernde Folgen, und öffentlich wurde ihr Verhalten nie beanstandet. 1Mara beschäftigt sich als Hobby mit alten städtischen Regeln und möchte aus persönlicher Neugier gerichtlich klären lassen, ob sie damals eine besondere Erlaubnis benötigte.

Trifft „Berechtigtes Feststellungsinteresse“ hier zu?

„Berechtigtes Feststellungsinteresse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schutzwürdiges Interesse an baldiger Klärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse
    Die Klärung beträfe allenfalls ein eigenes ideelles Interesse Maras an der früheren Rechtsfrage.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdiges Interesse an baldiger Klärung
    Bloße Neugier genügt nicht, weil die gerichtliche Klärung ohne Wiederholungsgefahr oder fortdauernde Folgen Maras Position nicht verbessern kann.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei der zivilprozessualen Feststellungsklage wird ausschließlich ein rechtliches Interesse anerkannt.

RichtigBei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage können auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen, sofern sie schutzwürdig sind.

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