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Berechtigt oder entschuldigt entfernt

§ 142 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Von der Unfallstelle entfernt sich ein Unfallbeteiligter berechtigt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, und entschuldigt, wenn ein Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. In beiden Fällen besteht grundsätzlich die Pflicht, die erforderlichen Feststellungen nachträglich ohne schuldhaftes Zögern zu ermöglichen.

Merksatz

Ein gerechtfertigtes oder entschuldigtes Weggehen befreit grundsätzlich nicht von der nachträglichen Feststellungspflicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara stößt mit ihrem Auto gegen einen geparkten Wagen und bemerkt den Zusammenstoß. Sie ist allein vor Ort und hat sich so schwer verletzt, dass sie ohne sofortige ärztliche Behandlung binnen weniger Minuten verbluten würde. Weil nur im 200 Meter entfernten Krankenhaus rechtzeitig Hilfe erreichbar ist, lässt sie ihr Auto stehen und läuft dorthin, um ihr Leben zu retten.

Trifft „Berechtigt oder entschuldigt entfernt“ hier zu?

„Berechtigt oder entschuldigt entfernt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unfallbeteiligung
    Mara hat als Fahrerin den Unfall verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Entfernen von der Unfallstelle
    Mara verlässt den Unfallort persönlich; dass ihr Auto zurückbleibt, ändert daran nichts.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgrund
    Die notwendige Flucht in ärztliche Behandlung ist wegen der akuten Lebensgefahr nach § 34 StGB gerechtfertigt.
    erfüllt
BFall B

1Mara stößt mit ihrem Auto gegen einen geparkten Wagen und beschädigt ihn; sie bemerkt den Zusammenstoß. Niemand ist vor Ort, um ihre Personalien aufzunehmen. Sie ist unverletzt, bei klarem Verstand und keiner Gefahr oder Bedrohung ausgesetzt. 2Trotzdem fährt sie sofort nach Hause, ohne zu warten, weil sie einen Film sehen möchte.

Trifft „Berechtigt oder entschuldigt entfernt“ hier zu?

„Berechtigt oder entschuldigt entfernt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unfallbeteiligung
    Mara hat als Fahrerin den Unfall verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Entfernen von der Unfallstelle
    Mara verlässt den Unfallort mit ihrem Auto.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgrund
    Der Wunsch, einen Film zu sehen, rechtfertigt oder entschuldigt das Wegfahren nicht; ein Schuldausschließungsgrund ist ebenfalls nicht gegeben.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einem gerechtfertigten oder entschuldigten Weggehen werden keine weiteren Feststellungspflichten geprüft.

RichtigAuch dann bleibt grundsätzlich die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen bestehen; ihre Verletzung kann nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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