Definitionen
Berechtigt oder entschuldigt entfernt
§ 142 Abs. 2 StGB · StrafrechtVon der Unfallstelle entfernt sich ein Unfallbeteiligter berechtigt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, und entschuldigt, wenn ein Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. In beiden Fällen besteht grundsätzlich die Pflicht, die erforderlichen Feststellungen nachträglich ohne schuldhaftes Zögern zu ermöglichen.
Ein gerechtfertigtes oder entschuldigtes Weggehen befreit grundsätzlich nicht von der nachträglichen Feststellungspflicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara stößt mit ihrem Auto gegen einen geparkten Wagen und bemerkt den Zusammenstoß. Sie ist allein vor Ort und hat sich so schwer verletzt, dass sie ohne sofortige ärztliche Behandlung binnen weniger Minuten verbluten würde. Weil nur im 200 Meter entfernten Krankenhaus rechtzeitig Hilfe erreichbar ist, lässt sie ihr Auto stehen und läuft dorthin, um ihr Leben zu retten.
Trifft „Berechtigt oder entschuldigt entfernt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnfallbeteiligungMara hat als Fahrerin den Unfall verursacht.
- 2erfülltEntfernen von der UnfallstelleMara verlässt den Unfallort persönlich; dass ihr Auto zurückbleibt, ändert daran nichts.
- 3erfülltRechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder SchuldausschließungsgrundDie notwendige Flucht in ärztliche Behandlung ist wegen der akuten Lebensgefahr nach § 34 StGB gerechtfertigt.
1Mara stößt mit ihrem Auto gegen einen geparkten Wagen und beschädigt ihn; sie bemerkt den Zusammenstoß. Niemand ist vor Ort, um ihre Personalien aufzunehmen. Sie ist unverletzt, bei klarem Verstand und keiner Gefahr oder Bedrohung ausgesetzt. 2Trotzdem fährt sie sofort nach Hause, ohne zu warten, weil sie einen Film sehen möchte.
Trifft „Berechtigt oder entschuldigt entfernt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnfallbeteiligungMara hat als Fahrerin den Unfall verursacht.
- 2erfülltEntfernen von der UnfallstelleMara verlässt den Unfallort mit ihrem Auto.
- 3fehltRechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder SchuldausschließungsgrundDer Wunsch, einen Film zu sehen, rechtfertigt oder entschuldigt das Wegfahren nicht; ein Schuldausschließungsgrund ist ebenfalls nicht gegeben.
Typische Fehler
FehlerNach einem gerechtfertigten oder entschuldigten Weggehen werden keine weiteren Feststellungspflichten geprüft.
RichtigAuch dann bleibt grundsätzlich die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen bestehen; ihre Verletzung kann nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema