Definitionen
Belastender Verwaltungsakt
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEin belastender Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, der in die Rechtsstellung des Betroffenen nachteilig eingreift, indem er ihm eine Pflicht auferlegt, ein Recht entzieht oder beschränkt oder eine begehrte Begünstigung versagt.
Maßgeblich ist ein rechtlicher Nachteil, nicht bloß persönliches Missfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadtverwaltung verpflichtet Nora in einem ihr zugestellten Gebührenbescheid, 2für die kommunale Müllentsorgung 120 Euro zu zahlen.
Trifft „Belastender Verwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Stadtverwaltung regelt verbindlich einen einzelnen öffentlich-rechtlichen Zahlungsfall mit Wirkung gegenüber Nora.
- 2erfülltNachteiliger Eingriff in die RechtsstellungDer Bescheid legt Nora eine Zahlungspflicht auf.
1Die Stadtverwaltung bewilligt Nora in einem ihr zugestellten Bescheid den beantragten Zuschuss von 200 Euro für ein Nachbarschaftsfest. Die Bewilligung enthält keine Bedingungen oder zusätzlichen Verpflichtungen.
Trifft „Belastender Verwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Stadtverwaltung entscheidet verbindlich über Noras öffentlich-rechtliche Förderung und gibt ihr diese Entscheidung bekannt.
- 2fehltNachteiliger Eingriff in die RechtsstellungDie Bewilligung gewährt Nora ausschließlich einen rechtlichen Vorteil.
Typische Fehler
FehlerDie Ablehnung einer beantragten Begünstigung wird nicht als belastend eingeordnet, weil keine neue Pflicht entsteht.
RichtigAuch die Ablehnung einer begehrten Begünstigung ist ein belastender Verwaltungsakt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata