Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Beliehener

Ein Beliehener ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind und die damit insoweit als Träger mittelbarer Staatsverwaltung dem öffentlichen Recht unterliegt.

Merksatz

Auch Privatpersonen können bei der Ausübung übertragener hoheitlicher Befugnisse Teil der Staatsverwaltung sein.

Beliehener oder Verwaltungshelfer?Entscheidend ist, ob eigene hoheitliche Befugnisse bestehen oder lediglich ein Verwaltungsträger unterstützt wird.
Beliehener
Verwaltungshelfer
Befugnisse
Eigene hoheitliche Befugnisse
Keine eigenen hoheitlichen Befugnisse
Handlungsweise
Eigenverantwortlich im eigenen Namen
Weisungsgebundene Unterstützung eines Verwaltungsträgers

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die selbstständige Schornsteinfegerin Lea wird von der zuständigen Behörde 2auf gesetzlicher Grundlage zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bestellt. 3Kraft dieser gesetzlichen Ermächtigung legt sie für ein Wohnhaus verbindlich fest, welche vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten bis wann auszuführen sind. 4Sie trifft diese Entscheidung eigenverantwortlich und erlässt das Schreiben im eigenen Namen.

Trifft „Beliehener“ hier zu?

„Beliehener“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche oder juristische Person des Privatrechts
    Lea ist als selbstständige Berufstätige eine natürliche Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Übertragung durch oder aufgrund eines Gesetzes
    Die Befugnisse werden Lea durch eine gesetzlich vorgesehene Bestellung übertragen.
    erfüllt
  3. 3
    Hoheitliche Befugnisse
    Lea kann die auszuführenden Arbeiten einseitig verbindlich festlegen.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenverantwortliche Wahrnehmung im eigenen Namen
    Lea entscheidet selbst und tritt nicht lediglich für eine andere Behörde auf.
    erfüllt
BFall B

Eine gesetzliche Krankenkasse ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. 2Ihr ist gesetzlich die Aufgabe zugewiesen, über Krankengeld zu entscheiden. 4Sie entscheidet eigenverantwortlich und unter ihrem eigenen Namen über den Antrag eines Versicherten und 3teilt ihm den bewilligten Betrag verbindlich mit.

Trifft „Beliehener“ hier zu?

„Beliehener“ trifft nicht zu.Es fehlt: Natürliche oder juristische Person des Privatrechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche oder juristische Person des Privatrechts
    Die Krankenkasse ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und keine Privatperson.
    fehlt
  2. 2
    Übertragung durch oder aufgrund eines Gesetzes
    Die Entscheidungsbefugnis beruht auf einer gesetzlichen Zuweisung.
    erfüllt
  3. 3
    Hoheitliche Befugnisse
    Die Krankenkasse setzt den Leistungsanspruch durch eine verbindliche Entscheidung fest.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenverantwortliche Wahrnehmung im eigenen Namen
    Die Krankenkasse nimmt die Entscheidungsbefugnis selbstständig im eigenen Namen wahr.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Privatperson, die eine Behörde bei deren Aufgaben unterstützt, wird als Beliehener eingeordnet.

RichtigBloße Unterstützung genügt nicht; erforderlich sind übertragene hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im eigenen Namen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine behördliche Beauftragung wird auch ohne gesetzliche Grundlage als ausreichend angesehen.

RichtigDie Übertragung muss durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.