Definitionen
Beliehener
Ein Beliehener ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind und die damit insoweit als Träger mittelbarer Staatsverwaltung dem öffentlichen Recht unterliegt.
Auch Privatpersonen können bei der Ausübung übertragener hoheitlicher Befugnisse Teil der Staatsverwaltung sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die selbstständige Schornsteinfegerin Lea wird von der zuständigen Behörde 2auf gesetzlicher Grundlage zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bestellt. 3Kraft dieser gesetzlichen Ermächtigung legt sie für ein Wohnhaus verbindlich fest, welche vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten bis wann auszuführen sind. 4Sie trifft diese Entscheidung eigenverantwortlich und erlässt das Schreiben im eigenen Namen.
Trifft „Beliehener“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche oder juristische Person des PrivatrechtsLea ist als selbstständige Berufstätige eine natürliche Person des Privatrechts.
- 2erfülltÜbertragung durch oder aufgrund eines GesetzesDie Befugnisse werden Lea durch eine gesetzlich vorgesehene Bestellung übertragen.
- 3erfülltHoheitliche BefugnisseLea kann die auszuführenden Arbeiten einseitig verbindlich festlegen.
- 4erfülltEigenverantwortliche Wahrnehmung im eigenen NamenLea entscheidet selbst und tritt nicht lediglich für eine andere Behörde auf.
Eine gesetzliche Krankenkasse ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. 2Ihr ist gesetzlich die Aufgabe zugewiesen, über Krankengeld zu entscheiden. 4Sie entscheidet eigenverantwortlich und unter ihrem eigenen Namen über den Antrag eines Versicherten und 3teilt ihm den bewilligten Betrag verbindlich mit.
Trifft „Beliehener“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNatürliche oder juristische Person des PrivatrechtsDie Krankenkasse ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und keine Privatperson.
- 2erfülltÜbertragung durch oder aufgrund eines GesetzesDie Entscheidungsbefugnis beruht auf einer gesetzlichen Zuweisung.
- 3erfülltHoheitliche BefugnisseDie Krankenkasse setzt den Leistungsanspruch durch eine verbindliche Entscheidung fest.
- 4erfülltEigenverantwortliche Wahrnehmung im eigenen NamenDie Krankenkasse nimmt die Entscheidungsbefugnis selbstständig im eigenen Namen wahr.
Typische Fehler
FehlerJede Privatperson, die eine Behörde bei deren Aufgaben unterstützt, wird als Beliehener eingeordnet.
RichtigBloße Unterstützung genügt nicht; erforderlich sind übertragene hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im eigenen Namen.
FehlerEine behördliche Beauftragung wird auch ohne gesetzliche Grundlage als ausreichend angesehen.
RichtigDie Übertragung muss durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema